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inneren Unruhen in Preußen und Sachsen noch nacl
Maßgabe der Landesgesetzgebung staatsrechtlich zulässig,
soweit nicht das übrige Reichsrecht Beschränkungen herbei-
geführt hat. Die Militärdiktatur ist nicht mehr zulässig in
Befehl, wohl aber noch durch Reguisition an den Truppen-
befehlshaber herbeigeführt werden.
4. Die Zivildiktatur ist noch in Oldenburg, Waldeck,
Hamburg und Bremen mit den durch das Reichsrecht
hervorgerufenen Einschränkungen zulässig, Wo bei einer
solchen Maßnahme militärische Hilfe sich erforderlich macht,
kann diese nur im Wege der Requisition an den Truppen-
befehlshaber herbeigezogen werden.
5. Die sonstigen reichsrechtlichen Einschränkungen sind
für die Militär- und die Zivildiktatur gleich, Sie äußern sich
vornehmlich auf dem Gebiete des Strafrechts und des Straf-
prozeßrechts. Unberührt ist die Suspensionsbefugnis nach
Landesrecht nur auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung
des Preßrechts und des Vereins- und Versammlungs-
rechts geblieben.
6. Die Verhängung des Reichskriegszustands hebt jede
einzelstaatliche Ausnahmemaßregel auf.
Spezialdruckerei für Dissertationen, Robert Noske, Borna-Leipzig.