I. Allgemeines.
81.
Der gesetzmäßige Normalzustand
stitutionellen Staates.
Die Zeit des Absolutismus gestattete dem Fürsten als
lem Staate im Prinzip schrankenlose Eingriffe in das ge-
samte Lebensgebiet der Untertanen. Der Rechts- und Ver-
fassungsstaat unterwirft das Verhältnis zwischen sich und
dem Staatsbürger einer bindenden Rechtsordnung. Die öffent-
liche Gewalt darf nur in bestimmten Formen und Grenzen
auf die ihr unterstehenden Individuen einwirken; dem ein-
zelnen ist eine bestimmte Freiheitssphäre garantiert. Die
Verfassungsurkunde bildet die Grundlage dieser Rechtsordnung;
auf ihr erhebt sich das Gefüge der Einzelgesetze, die besagen,
in welchem Umfange allein in das Gebiet freier Betätigung
des einzelnen eingegriffen werden darf. Jede rechtmäßige
Veränderung dieser Ordnung, insbesondere jede Schmälerung
von Individualrechten bedarf der Mitwirkung der Untertanen-
gesamtheit, die durch ihre verfassungsmäßige Vertretung und
in gesetzlicher Form tätig wird.
Es wird gestattet sein, diesen Zustand, in dem die Re-
gierung in vollem Umfange ihrer verfassungsmäßigen Ge-
bundenheit Rechnung trägt, als den gesetzmäßigen
Normalzustand des konstitutionellen Staates zu bezeichnen.