Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Eigenthume. 415 
5. 143. Hat in diesem Falle 7°) das Gebäude des Nachbars, in welchem die 
Fenster sich befinden, noch von einer andem Seite Licht ), so ist es genug?), wenn 
der neue Bau nur so weit zurücktritt, daß der Nachbar aus den ungeöffneten Fenstern 
des zweiten Stockwerks?) den Himmel sehen könne ?5). 
s. 144. Sind aber die Fenster des Nachbars, vor welchen gebaut werden soll, 
noch nicht seit zehn Jahren vorhanden, so ist der Bauende bloß an die §. 139 bestimmte 
Entfernung gebunden??. 
  
unteren Steckwerken nicht vorfiuden, in der Weise angewendet, daß der Bau den vorhandenen Fen- 
stern gegenüber, resp. in deren Breite, soweit zurücktreten mülsse, daß der Nachdar noch aus diesen un- 
geöffneten Feustern in vertikaler Richtung den Himmel erblicken könne. Erk. vom 3. Okoober 1861 
(Emsch. Bd. XI.VI, S. 69). (5. A.) Keincsweges ist es nach dem Pl.-Beschl. v. 9. Dezember 1839 
genügend, wenn der Anblick des Himmels aus den ungeöffneten Fenstern zwar nicht in vertikaler 
Richmng, aber doch seitwärts zu emnöglichen ist, sobald uur der Himmel noch über dem Neudau, nicht 
bloß neden demselben, gesehen werden kann. Denn es beruht auf einem Mißverständniß der Begrün- 
dung des gedachten Pl.-Beschl., wenn man sich in dieser Auffassung mit demselben nicht in Wwer- 
spruch gesetzt zu haben glaubt. In jener Begründung ist gerade dargelegt, daß es darauf, daß in 
vertikaler Nichtung — die selbstverständlich nicht mit der vertikalen Linie zu verwechseln ist — der 
Anblick des Himmels zu ermöglichen ist, ankommt. Erk. dess. v. 31. Januar 1867 (Arch. f. Rechtsf. 
Bd. LXV. S. 257). 
(5. A.) Die Vorschrift des 8. 142 ist nur auf Fenster in einer eigenthümlichen Mauer, nicht aber 
auf Feuster in einer gemeinschastlichen Mauer zu beziehen. Bei einer gemeinschaftlichen Mauer ver- 
L6hr das Recht des Miteigeuthümers, die von dem Anderen darin eigenmächtig angelegten Fenster zu 
beseitigen und die Wiederherstellung des alten Zustandes der gemeinschaftichen Maner zu verlangen, 
erst in dreißig Jahren. Erk. des Obertr. vom 30. Ap#l 1863 (Entsch. Bd. XLIX, S. 99). 
7 ) (4. A.) Die Fassung des F. 143 ist insosfern ungenau, als die Worte: „hat in diesem Falle“ 
darauf hbinführen, 8 der §. 143 das Vorhandensein beider vorgedachter Bedingungen (Amu. 3 a), 
mindestens der letzteren, voraussetyze. Die getroffene Bestimmung * jedoch, nach dem Inhalte des 
s., dann zur Anwendung kommen, wenn zwar die nach dem Nachdargrundstücke führenden Fenster 
seu zehn Jahren vorhanden sind, die Behältnisse, denen sie Licht zuführen, aber noch von einer aude- 
ren Seite Licht erhalten. Das alleinige positive Erforderniß des §. 143 ist also das zehnjährige Be- 
stehen der Fenster. Erk. des Obertr. vom 28. Febr. 1361 (Entsch. Bd. XUV.,, S. ös). 
8) Das ist ein solches Licht, welches durch Oeffnungen oder Fenster in einer unmittelbar an das 
Freie stoßenden Wand eingelassen wird, nicht bloß ein soiche welches aus einem Vorgemache durch 
lasthüren fällt. Schl. Arch. Bd. 1, S. 365 ff. 
9) Denn, sagt Suarez a. a. O. (Anm. 92), wenn der Nachbar sich noch auf andere Art helfen 
kann, so darf eine bloße Unbequemlichkeit oder ein nicht sehr beträchtlicher Nachtheil desselben den 
Bauenden in dem freien Gebranche seines Eigeuthums nicht hindern. 
(4. A.) Auch dieses soll nicht erforderlich sein, wenn aus dem ungeöffneten Fenster des unteren 
Stockwerke der Hunmelsandlick möglich geblieben ist und dem betreffenden Behältnisse des zweiten 
Stockwerks, aus welchem man den Himmel nicht sehen kann, noch von einer andern Seite her Licht 
zugeführt wird. Erk. des Obertr. v. 3. April 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXI. S. 44). Eine ana- 
loge Anwendung des §. 142 auf das zweite Stockwerk. Es ist aber anch der Umstand, daß in Folge 
des Neubaues ans einem der ster des oberen Stockwerks der Himmel nicht mehr zu erblicken *5 
nach dem Inhalte des §. 142 für unerheblich erklärt worden in dem Erk. des Obertr. vom 9. Sept. 
1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXII, S. 162). 
9 (5. A.) Unter dem zweiten Stockwerk ist die über dem Erdgeschoß (§. 142) belegene sog. Bel- 
ctage zu verstehen. Erk. des Obertr. v. 5. Jan. 1865 (Arch. f. Rechtss. Bd. LV. S. 360). 
9b) (4. A.) Die §#§. 142, 143 beziehen sich auf einen Neubau. Bei bereits vorhandenen, un- 
mittelbar an einander stoßenden Gebäuden ist der Eigenthümer des größeren mit einem Giebelfenster 
versehenen Gebäudes nur daunn berechtigt, dem Höherbauen des Nachharz, durch welches jenes, wenu- 
gleich schon länger als 10 und 30 Jahre vorhandene, Fenster vermauem wird, zu widersprechen, wenn 
er ein Untersagungsrecht hierzu besonders erworben hat. Erk. des Obertr. v. 26. Febr. 1852 (Arch. 
f. Rechtsf. Bd. V. S. 56). 
4. A.) Die in den ös. 139, 142, 143 enthaltenen singulären Maßbestimmungen beziehen sich nur 
auf Gebäude, resp. ucn zu errichtende Gebäude, finden aber auf andere ausgestellte lichtverkümmernde 
Gegenstände, z. B. aufgestellte Haufen Ziegelsteine, keine Auwendung. Erk. des Obertr. v. 15. Okt. 
1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 353). 
9## (4. A.) Es kommt in diesem Falle also nicht darauf an: od die Behältnisse noch von einer 
anderen Seite her Licht haben, oder nicht; die Fenster, welche noch nicht zehn Jahre alt sind, werden
	        
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