Weise
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zu bestimmen hat, was jeder von
dem vermachten Gegenstand er-
halten soll.
s. Erblasser — Testament.
Die Leistung einer vermachten Sache
gilt auch dann als unmöglich, wenn
die Sache mit einer anderen Sache
in solcher W. verbunden, vermischt
oder vermengt worden ist, daß nach
den §§ 946—948 das Eigentum an
der anderen Sache sich auf sie erstreckt
oder Miteigentum eingetreten ist, oder
wenn sie in solcher W. verarbeitet
oder umgebildet worden ist, daß nach
§ 950 derjenige, welcher die neue
Sache hergestellt hat, Eigentümer ge-
worden ist.
Die Errichtung des Testamentes er-
folgt in der W., daß der Erblasser
dem Richter oder dem Notar seinen
letzten Willen mündlich erklärt oder
eine Schrift mit der mündlichen Er-
klärung übergiebt, daß die Schrift
seinen letzten Willen enthalte
2232, 2241, 2249.
Weisung.
Auftrag.
Abweichung von den W. des Auftrag-
gebers s. Auftrag — Auftrag.
Besitz.
Übt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen Haushalt oder Erwerbs-
geschäft oder in einem ähnlichen Ver-
hältnis aus, vermöge dessen er den
sich auf die Sache beziehenden W.
des anderen Folge zu leisten hat, so
ist nur der andere Besitzer. 860.
Gesellschaft s. Auftrag — Auf-
trag 665.
Verein s. Auftrag — Auftrag
665.
Vollmacht.
Handeln des Vertreters nach bestimmten
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Werk
W. des Vollmachtgebers s. Vollmacht
— Vollmacht.
Weitervertrieb.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1.
5. derjenigen, welche Lotterielose ver-
treiben, aus dem Vertriebe der
Lose, es sei denn, daß die Lose
zum W. geliefert werden;
———
Werk.
Auslobung.
Übertragung des Eigentums an dem
W., für welches eine Belohnung aus-
gesetzt war, auf den Auslobenden s.
Auslobung — Auslobung.
Eigentum.
Schaden durch:
1. den Einsturzeines miteinem Grund-
stück verbundenen W.;
2. durch die Ablösung von Teilen
eines W.
s. Eigentum — Eigentum.
Handlung.
836—838 Verantwortlichkeit für den durch
95
Einsturz oder Ablösung von Teilen
eines W. entstandenen Schaden s.
Handlung — Handlung.
Sachen.
Zu den Bestandteilen eines Grund-
stücks gehören solche Sachen nicht,
die nur zu einem vorübergehenden
Zwecke mit dem Grund und Boden
verbunden sind. Das Gleiche gilt
von einem Gebäude oder anderen W.,
das in Ausübung eines Rechtes an
einem fremden Grundstücke von dem
Berechtigten mit dem Grundstücke ver-
bunden worden ist.
Werkvertrag.
631—651 s. Werkvertrag — Werk-
vertrag.