Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Weise 
8 
2172 
2238 
665 
855 
713 
27 
166 
zu bestimmen hat, was jeder von 
dem vermachten Gegenstand er- 
halten soll. 
s. Erblasser — Testament. 
Die Leistung einer vermachten Sache 
gilt auch dann als unmöglich, wenn 
die Sache mit einer anderen Sache 
in solcher W. verbunden, vermischt 
oder vermengt worden ist, daß nach 
den §§ 946—948 das Eigentum an 
der anderen Sache sich auf sie erstreckt 
oder Miteigentum eingetreten ist, oder 
wenn sie in solcher W. verarbeitet 
oder umgebildet worden ist, daß nach 
§ 950 derjenige, welcher die neue 
Sache hergestellt hat, Eigentümer ge- 
worden ist. 
Die Errichtung des Testamentes er- 
folgt in der W., daß der Erblasser 
dem Richter oder dem Notar seinen 
letzten Willen mündlich erklärt oder 
eine Schrift mit der mündlichen Er- 
klärung übergiebt, daß die Schrift 
seinen letzten Willen enthalte 
2232, 2241, 2249. 
Weisung. 
Auftrag. 
Abweichung von den W. des Auftrag- 
gebers s. Auftrag — Auftrag. 
Besitz. 
Übt jemand die thatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen 
in dessen Haushalt oder Erwerbs- 
geschäft oder in einem ähnlichen Ver- 
hältnis aus, vermöge dessen er den 
sich auf die Sache beziehenden W. 
des anderen Folge zu leisten hat, so 
ist nur der andere Besitzer. 860. 
Gesellschaft s. Auftrag — Auf- 
trag 665. 
Verein s. Auftrag — Auftrag 
665. 
Vollmacht. 
Handeln des Vertreters nach bestimmten 
478 
  
8 
196 
661 
908 
Werk 
W. des Vollmachtgebers s. Vollmacht 
— Vollmacht. 
Weitervertrieb. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
5. derjenigen, welche Lotterielose ver- 
treiben, aus dem Vertriebe der 
Lose, es sei denn, daß die Lose 
zum W. geliefert werden; 
——— 
Werk. 
Auslobung. 
Übertragung des Eigentums an dem 
W., für welches eine Belohnung aus- 
gesetzt war, auf den Auslobenden s. 
Auslobung — Auslobung. 
Eigentum. 
Schaden durch: 
1. den Einsturzeines miteinem Grund- 
stück verbundenen W.; 
2. durch die Ablösung von Teilen 
eines W. 
s. Eigentum — Eigentum. 
Handlung. 
836—838 Verantwortlichkeit für den durch 
95 
Einsturz oder Ablösung von Teilen 
eines W. entstandenen Schaden s. 
Handlung — Handlung. 
Sachen. 
Zu den Bestandteilen eines Grund- 
stücks gehören solche Sachen nicht, 
die nur zu einem vorübergehenden 
Zwecke mit dem Grund und Boden 
verbunden sind. Das Gleiche gilt 
von einem Gebäude oder anderen W., 
das in Ausübung eines Rechtes an 
einem fremden Grundstücke von dem 
Berechtigten mit dem Grundstücke ver- 
bunden worden ist. 
Werkvertrag. 
631—651 s. Werkvertrag — Werk- 
vertrag.
	        
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