Verschluß
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Art.
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dem Notar zu unterschreiben ist, ver-
sehen und in besondere amtliche Ver-
wahrung gebracht werden. 2232,
2249.
Über die Eröffnung des Testaments
ist ein Protokoll aufzunehmen. War
das Testament verschlossen, so ist in
dem Protokolle festzustellen, ob der
V. unversehrt war.
Nach der Verkündung der Ver-
fügungen des verstorbenen Ehegatten
ist das gemeinschaftliche Testament
wieder zu verschließen und in die be-
sondere amtliche Verwahrung zurück-
zubringen.
Verschollener.
Eigentum.
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann, wenn das Grundstück seit
dreißig Jahren im Eigenbesitz eines
anderen ist, im Wege des Aufgebots-
verfahrens mit seinem Rechte aus-
geschlossen werden. Die Besitzzeit
wird in gleicher Weise berechnet wie
die Frist für die Ersitzung einer be-
weglichen Sache. Ist der Eigentümer
im Grundbuch eingetragen, so ist das
Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn
er gestorben oder verschollen ist und
eine Eintragung in das Grundbuch,
die der Zustimmung des Eigentümers
bedurfte, seit dreißig Jahren nicht
erfolgt ist.
Einführungsgesetz.
760— 76% f. E.G. — E.G.
Todeserklärung.
13—19 s. Todeserklärung — Todes-
erklärung.
Vormundschaft.
1884 Ist der Mündel verschollen, so endigt
die Vormundschaft erst mit der Auf-
hebung durch das Vormundschafts-
gericht. Das Vormundschaftsgericht
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Art.
Art.
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Verschulden
hat die Vormundschaft aufzuheben,
wenn ihm der Tod des Mündels be-
kannt wird.
Wird der Mündel für tot erklärt,
so endigt die Vormundschaft mit der
Erlassung des die Todeserklärung
aussprechenden Urteils.
Verschollenheit.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Verschollenheitserklärung.
Einführungsgesetz s. E. 6. — E. G.
Versehulden.
Auftrag.
Ist die Übertragung der Ausführung
des Auftrags gestattet, so hat der
Beauftragte nur ein ihm bei der
Übertragung zur Last fallendes Ver-
schulden zu vertreten. Für das V.
eines Gehülfen ist er nach § 278
verantwortlich.
Bedingung.
Wer unter einer ausfschiebenden Be-
dingung berechtigt ist, kann im Falle
des Eintritts der Bedingung Schadens-
ersatz von dem anderen Teile ver-
langen, wenn dieser während der
Schwebezeit das von der Bedingung
abhängige Recht durch sein V. vereitelt
oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter
denselben Voraussetzungen bei einem
unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der-
jenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt. 163.
Bürgschaft.
767 Für die Verpflichtung des Bürgen ist
der jeweilige Bestand der Haupt-
verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt
insbesondere auch, wenn die Haupt-
verbindlichkeit durch V. oder Verzug
des Hauptschuldners geändert wird.