Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschluß 
8 
2260 
2273 
927 
Art. 
2 
8 
dem Notar zu unterschreiben ist, ver- 
sehen und in besondere amtliche Ver- 
wahrung gebracht werden. 2232, 
2249. 
Über die Eröffnung des Testaments 
ist ein Protokoll aufzunehmen. War 
das Testament verschlossen, so ist in 
dem Protokolle festzustellen, ob der 
V. unversehrt war. 
Nach der Verkündung der Ver- 
fügungen des verstorbenen Ehegatten 
ist das gemeinschaftliche Testament 
wieder zu verschließen und in die be- 
sondere amtliche Verwahrung zurück- 
zubringen. 
Verschollener. 
Eigentum. 
Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann, wenn das Grundstück seit 
dreißig Jahren im Eigenbesitz eines 
anderen ist, im Wege des Aufgebots- 
verfahrens mit seinem Rechte aus- 
geschlossen werden. Die Besitzzeit 
wird in gleicher Weise berechnet wie 
die Frist für die Ersitzung einer be- 
weglichen Sache. Ist der Eigentümer 
im Grundbuch eingetragen, so ist das 
Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn 
er gestorben oder verschollen ist und 
eine Eintragung in das Grundbuch, 
die der Zustimmung des Eigentümers 
bedurfte, seit dreißig Jahren nicht 
erfolgt ist. 
Einführungsgesetz. 
760— 76% f. E.G. — E.G. 
Todeserklärung. 
13—19 s. Todeserklärung — Todes- 
erklärung. 
Vormundschaft. 
1884 Ist der Mündel verschollen, so endigt 
die Vormundschaft erst mit der Auf- 
hebung durch das Vormundschafts- 
gericht. Das Vormundschaftsgericht 
316 
  
—-— 
8 
Art. 
Art. 
767 
664 
160 
Verschulden 
hat die Vormundschaft aufzuheben, 
wenn ihm der Tod des Mündels be- 
kannt wird. 
Wird der Mündel für tot erklärt, 
so endigt die Vormundschaft mit der 
Erlassung des die Todeserklärung 
aussprechenden Urteils. 
Verschollenheit. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Verschollenheitserklärung. 
Einführungsgesetz s. E. 6. — E. G. 
Versehulden. 
Auftrag. 
Ist die Übertragung der Ausführung 
des Auftrags gestattet, so hat der 
Beauftragte nur ein ihm bei der 
Übertragung zur Last fallendes Ver- 
schulden zu vertreten. Für das V. 
eines Gehülfen ist er nach § 278 
verantwortlich. 
Bedingung. 
Wer unter einer ausfschiebenden Be- 
dingung berechtigt ist, kann im Falle 
des Eintritts der Bedingung Schadens- 
ersatz von dem anderen Teile ver- 
langen, wenn dieser während der 
Schwebezeit das von der Bedingung 
abhängige Recht durch sein V. vereitelt 
oder beeinträchtigt. 
Den gleichen Anspruch hat unter 
denselben Voraussetzungen bei einem 
unter einer auflösenden Bedingung 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der- 
jenige, zu dessen Gunsten der frühere 
Rechtszustand wieder eintritt. 163. 
Bürgschaft. 
767 Für die Verpflichtung des Bürgen ist 
der jeweilige Bestand der Haupt- 
verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt 
insbesondere auch, wenn die Haupt- 
verbindlichkeit durch V. oder Verzug 
des Hauptschuldners geändert wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.