Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter 
8 
89 
456 
468 
278 
1270 
802 
86 
2082 
2229 
Gläubiger ein V. mit der Befugnis 
bestellt werden, mit Wirkung für und 
gegen jeden späteren Gläubiger be- 
stimmte Verfügungen über die Hypo- 
thek zu treffen und den Gläubiger 
bei der Geltendmachung der Hypothek 
zu vertreten. Zur Bestellung des V. 
ist die Eintragung in das Grundbuch 
erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem Gläubiger eine Verfügung zu 
verlangen, zu welcher der V. befugt 
ist, so kann er die Vornahme der 
Verfügung von dem V. verlangen. 
Juristische Person des öffent- 
lichen Rechts s. Verein 31. 
Kauf. 
Bei einem Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung dürfen der mit 
der Vornahme oder Leitung des Ver- 
kaufs Beauftragte und die von ihm 
zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß 
des Protokollführers, den zum Ver- 
kaufe gestellten Gegenstand weder für 
sich persönlich oder durch einen anderen 
noch als V. eines anderen kaufen. 
457, 458. 
s. Vollmacht 177. 
Leistung. 
Der Schuldner hat ein Verschulden 
seines g. V. und der Personen, deren 
er sich zur Erfüllung seiner Ver- 
bindlichkeit bedient, in gleichem Um- 
fange zu vertreten wie eigenes Ver- 
schulden. Die Vorschrift des § 276 
Abs. 2 findet keine Anwendung. 254. 
Pfandrecht s. Hypothek 1189. 
Schuldverschreibung s. Verjäh- 
rung — Berjährung 206, 207. 
Stiftung s. Verein 26, 30, 31. 
Testament. 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
ist, bedarf zur Errichtung eines Testa- 
354 
  
8 
2271 
26 
30 
31 
206 
207 
Vertreter 
mentes nicht der Zustimmung seines 
g. V. 
s. Erbvertrag 2296. 
Verein. 
Der Vorstand vertritt den Verein 
gerichtlich und außergerichtlich; er hat 
die Stellung eines g. V. Der Umfang 
seiner Vertretungsmacht kann durch 
die Satzung mit Wirkung gegen Dritte 
beschränkt werden. 
Durch die Satzung des Vereins kann 
bestimmt werden, daß neben dem Vor- 
stande für gewisse Geschäfte besondere 
V. zu bestellen sind. Die Vertretungs- 
macht eines solchen V. erstreckt sich 
im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, 
die der ihm zugewiesene Geschäftskreis 
gewöhnlich mit sich bringt. 
Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
V. durch eine in Ausführung der 
ihm zustehenden Verrichtungen be- 
gangene, zum Schadensersatze der- 
pflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
Verjährung. 
Vollendung der gegen eine geschäfts- 
unfähige oder in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkte Person laufenden Ver- 
jährung, wenn dieselbe ohne g. V. ist 
s. Verjährung — Verjährung. 
Die Verjährung eines Anspruchs, 
der zu einem Nachlasse gehört oder 
sich gegen einen Nachlaß richtet, 
wird nicht vor dem Ablaufe von 
sechs Monaten nach dem Zeitpunkte 
vollendet, in welchem die Erbschaft 
von dem Erben angenommen oder der 
Konkurs über den Nachlaß eröffnet 
wird oder von welchem an der An- 
spruch von einem V. oder gegen 
einen V. geltend gemacht werden 
kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer 
als sechs Monate, so tritt der für
	        
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