fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeugnis 
8 
1315 
Art. 
777 
2353 
2368 
1507 
1561 
799 
69 
so darf der überlebende Ehegatte eine 
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das 
Vormundschaftsgericht ein Z. darüber 
erteilt hat, daß er die im § 1493 
Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen 
erfüllt hat oder daß sie ihm nicht 
obliegen. 
Ausländer, für die nach den L.G. 
zur Eingehung einer Ehe eine Er- 
laubnis oder ein Z. erforderlich ist, 
dürfen nicht ohne diese Erlaubnis 
oder ohne dieses Z. eine Ehe ein- 
gehen. 
Einführungsgesetz s. Schuld- 
verschrelbung — Schuldeerschreib- 
ung § 799. 
Erbschein. 
Erteilung eines Z. über das Erbrecht 
und die Größe des Erbteils f. Erb- 
schein — Erbschein. 
Erteilung eines Z. über die Er- 
nennung eines Testamentsvollstreckers 
. Erbscheln — Erbschein. 
Güterrecht. 
Erteilung eines Z. über die Fort- 
setzung der Gütergemeinschaft s. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
der Antrag eines der Ehe- 
gatten genügt zur Eintragung eines 
Ehevertrages oder einer auf gericht- 
licher Entscheidung beruhenden Ande- 
rung der göterrechtlichen Verhältnisse 
der Ehegatten in das Güterrechts- 
register, wenn mit dem Antrage der 
Ehevertrag oder die mit dem Z. der 
Rechtskraft versehene Entscheidung 
vorgelegt wird. 
Schuldverschreibung. 
Erteilung der zur Kraftloserklärung 
einer Schuldverschreibung erforder- 
lichen Z. s. Schuldversehreibung 
— Schuldverschreibung. 
Verein. 
Der Nachweis, daß der Vorstand aus 
den im Register eingetragenen Personen 
556 
  
8 
Zinsen 
besteht, wird Behörden gegenüber 
durch ein Z. des Amtsgerichts über 
die Eintragung geführt. 
Zinsen s. auch Mietzins, 
Pachtzins, Verzinsung, Verzugszinsen, 
8 
820 
608 
609 
993 
Art. 
Zwischenzinsen, Zinszahlung. 
Bereicherung. 
War mit der Leistung ein Erfolg 
bezweckt, dessen Eintritt nach dem 
Inhalte des Rechtsgeschäfts als un- 
gewiß angesehen wurde, so ist der 
Empfänger, falls der Erfolg nicht 
eintritt, zur Herausgabe so ver- 
pflichtet, wie wenn der Anspruch auf 
Herausgabe zur Zeit des Empfanges 
rechtshängig geworden wäre. Das 
Gleiche gilt, wenn die Leistung aus 
einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall 
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts 
als möglich angesehen wurde, erfolgt 
ist und der Rechtsgrund wegfällt. 
Z. hat der Empfänger erst von 
dem Zeitpunkt an zu entrichten, in 
welchem er erfährt, daß der Erfolg 
nicht eingetreten oder daß der Rechts- 
grund weggefallen ist; zur Heraus- 
gabe von Nutzungen ist er insoweit 
nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit 
nicht mehr bereichert ist. 
Darlehen. 
Sind für ein Darlehen Z. bedungen, 
so sind sie, sofern nicht ein anderes 
bestimmt ist, nach dem Ablaufe je 
eines Jahres und, wenn das Dar- 
lehen vor dem Ablauf eines Jahres 
zurückzuerstatten ist, bei der Rück- 
erstattung zu entrichten. 
Sind für ein Darlehen Z. nicht be- 
dungen, so ist der Schuloner auch 
ohne Kündigung zur Rückerstattung 
berechtigt. 
Eigentum s. Sachen 101. 
Einführungsgesetz. 
* Das G. betreffend die vertragsmäßigen
	        
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