Zeugnis
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Art.
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so darf der überlebende Ehegatte eine
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das
Vormundschaftsgericht ein Z. darüber
erteilt hat, daß er die im § 1493
Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen
erfüllt hat oder daß sie ihm nicht
obliegen.
Ausländer, für die nach den L.G.
zur Eingehung einer Ehe eine Er-
laubnis oder ein Z. erforderlich ist,
dürfen nicht ohne diese Erlaubnis
oder ohne dieses Z. eine Ehe ein-
gehen.
Einführungsgesetz s. Schuld-
verschrelbung — Schuldeerschreib-
ung § 799.
Erbschein.
Erteilung eines Z. über das Erbrecht
und die Größe des Erbteils f. Erb-
schein — Erbschein.
Erteilung eines Z. über die Er-
nennung eines Testamentsvollstreckers
. Erbscheln — Erbschein.
Güterrecht.
Erteilung eines Z. über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft s.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
der Antrag eines der Ehe-
gatten genügt zur Eintragung eines
Ehevertrages oder einer auf gericht-
licher Entscheidung beruhenden Ande-
rung der göterrechtlichen Verhältnisse
der Ehegatten in das Güterrechts-
register, wenn mit dem Antrage der
Ehevertrag oder die mit dem Z. der
Rechtskraft versehene Entscheidung
vorgelegt wird.
Schuldverschreibung.
Erteilung der zur Kraftloserklärung
einer Schuldverschreibung erforder-
lichen Z. s. Schuldversehreibung
— Schuldverschreibung.
Verein.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus
den im Register eingetragenen Personen
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Zinsen
besteht, wird Behörden gegenüber
durch ein Z. des Amtsgerichts über
die Eintragung geführt.
Zinsen s. auch Mietzins,
Pachtzins, Verzinsung, Verzugszinsen,
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Art.
Zwischenzinsen, Zinszahlung.
Bereicherung.
War mit der Leistung ein Erfolg
bezweckt, dessen Eintritt nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts als un-
gewiß angesehen wurde, so ist der
Empfänger, falls der Erfolg nicht
eintritt, zur Herausgabe so ver-
pflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zur Zeit des Empfanges
rechtshängig geworden wäre. Das
Gleiche gilt, wenn die Leistung aus
einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
als möglich angesehen wurde, erfolgt
ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Z. hat der Empfänger erst von
dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem er erfährt, daß der Erfolg
nicht eingetreten oder daß der Rechts-
grund weggefallen ist; zur Heraus-
gabe von Nutzungen ist er insoweit
nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit
nicht mehr bereichert ist.
Darlehen.
Sind für ein Darlehen Z. bedungen,
so sind sie, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist, nach dem Ablaufe je
eines Jahres und, wenn das Dar-
lehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuerstatten ist, bei der Rück-
erstattung zu entrichten.
Sind für ein Darlehen Z. nicht be-
dungen, so ist der Schuloner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
Eigentum s. Sachen 101.
Einführungsgesetz.
* Das G. betreffend die vertragsmäßigen