thumbs: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

674 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 358. Vielmehr wird die dem Richter dabei zur Last fallende Vernachlässigung 
an ihm verhältnißmäßig geahndet; und er haftet den Interessenten für allen daraus er- 
weislich entstandenen Schaden. 
5. 359. Wird aber der Mangel vor erfolgtem Zuschlage gerügt, so muß dem- 
selben, auf Kosten desjenigen, welcher Ursache daran ist, abgeholfen werden 612). 
§. 360. Bei freiwilligen gerichtlichen Verkäufen sind die Rechte und Pflichten 
der Interessenten unter sich, nach den von ihnen getroffenen Verabredungen, lediglich 
zu beurtheilen ?15). 
5. 361. Aufgehoben?). 
§5. 362. Im übrigen gelten, auch wegen Wiederaufhebung des Zuschlags?), 
nur die bei Privatkäufen ertheilten gesetzlichen Vorschriften. 
Zweiter Abschnittl. 
Vom Tauschvertrage 1). 
Hellfeld, Jarisprudentia foreneis etc. 8. 1070. Dazu Glück, Erläuterung, Th. XVIII, 
S. 112 ftg. Sintenis, gemeines praktisches Civilrecht, §. 115, Bd. II. S. 590 flg. Heimbach, 
Tausch (permutatio), in Weiske's Rechtslexikon, Bd. X. S. 709. — Bornemann, Systematische 
Darstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. 1I1, S. 115 flg. Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg., 
Bd. III, 6. 352 u. 358. 
5. 363. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch ein Kontrahent gegen den Andem 
619) (4. A.) Der Richter, welcher bei keitung einer nothwendigen Subhastatiou ein Versehen be- 
gangen hat, muß, wenn dieses vor dem Zuschlage erkt und gehoben worden ist, nicht nur prinzi- 
paliter die hierdurch entstandenen Kosten tragen, sondern er kann noch außerdem, gemäß §. 355, 
Emschädigung des Interessenten in Anspruch genommen werden. Das Obertr. hat jedoch den Entschädi- 
gungsanspruch einem solchen Interessenten, welcher nicht Extrahent oder Adhärent der Subhastation war, 
abgesprochen, weil derselbe ein Recht, Befriedigung zu verlangen, nicht eher erworben habe, als bis 
das Grundstück wirklich zugeschlagen worden, und er sich daher gesallen lassen müsse, wenn das Eub- 
hastationsverfahren einen Gang nehme, der, dem Gesetze gemäß, seine Erwartung, bei der Vertheilung 
des Kaufgeldes befriedigt zu werden, nicht erfülle. Erk. dom 11. Juli 1362 (Entsch. Bd. XLVII, 
S. 93, 101). Das ist so sein gewoben, daß sich die logischen Fäden der Wahrnehmung enniehen. 
Sichtbar bleibt nur, daß das Pfandstück, welches nach der ersten Lizitation den Glänbiger mehr ale 
binreichend deckte, in Folge des Versehens des Richters verschleudert werden mußte, weil sich unter der 
Zeit, während welcher der Formsehler verbessert wurde, die Konjunktur verschlechtert hame und deehalb 
der Gläubiger wegen des späteren Mindergebots ausfiel. „Dader“ — so sagt das Obertr. — „wen- 
det Verklagter mit Recht ein, daß er durch das ihm zur Last gelegte Versehen den Kläger nicht de- 
schädigt habe.“ (1) (S. 102.) Darauf antwortet der Thatbestand: Ohne das Versehen wäre der Klä- 
Kr nicht ohne Bezahlung um sein Pfand gebracht worden. 
61b) (4. A.) Die freiwillige Auktion ebenso wie die nothwendige schließt ein Kauskontraktsverhält. 
niß zwischen demjenigen, der die Sache zur Auktion gebracht hat, und dem Ersteher in sich; auch ein 
solcher Kauf unterliegt hinsichtlich dieser Parteien den allgemeinen Regeln der Kaufverträge, und das 
rechtliche Verhäliniß des Auktionators ist nach den Regeln von Vollmachtsvertragen zu beurtheilen, 
weungleich der Auktionator das del credere Übernommen hat. Vergl. Erk. des Obertr. v. 21. Juni 
1855 (Arch. f. Rechisf. Bd. XVII, S. 299). 
62) S. V. v. 6. April 1839, betreffend das Verfahren bei freiwilligen Subhastationen, §. 2. 
(G. S. S. 125 und Zus. zu §. 66, Tit. 52 der Proz.-O.) — Der §. 361 schrieb vor, daß das Ad- 
judikationserkenntniß dei solchen Subhastationen die Stelle des Kontrakts vertrete. Nach der ange- 
führten V. vom 6. April 1839, §. 2 aber wird in solchen Subhastationen eine Adjudikatoria niche 
mehr abgefaßt. 
63) Des Kontrakts. Die freiwilligen Lizitationen stehen den Privatderhandlungen und den daraus 
hervorgehenden Käusen ganz gleich. 
1) Der Tausch gehörte nach R. R. bekanntlich zu den ungenannten Realkomtrakten und wurde desbalb 
erst durch wirkliche Leistung klagbar, wenn nicht eine Stipulation damit verbunden worden war. Nach 
G. R. hat das nadum pactum die Kraft der Stipulation, in Folge dessen der Tausch in die Kategorie 
der Konsensnalkontrakte trin. Die Verf. des A. L.N. dursten dahber nur die von der Praxis ange- 
nommenen Grundsätyze des G. R. aufnehmen, um den Tausch dem Kause so nahe wie möglich zu 
bringen. Sie hänen noch einen Schritt weiter gehen und den Tausch, dessen wesenniche Eigenthüm-
	        
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