— 287— Insoweit das Diensteinkommen der Offiziere einzelner Kontingente dem
Diensteinkommen der Offiiere der Norddeutschen Armee noch nicht gleichgestellt
ist, wird das letztere gleichwohl bei Berechnung der Pensionen für die Theil-
nehmer an dem Kriege gegen Frankreich zu Grunde gelegt.
B. In der Kaiserlichen Marine.
§. 48.
Die vorstehenden Bestimmungen fnden auf die ihr Gehalt aus dem
Marine-Etat beziehenden Offiziere, sowie auf die im Offizierrange stehenden Aerzte
und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und auf deren Wittwen und Kinder
mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung.
§. 49.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§§. 9. und 10.) wird in Anrech-
nung gebracht:
1) für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (excl. Maschinen-
Ingenieur) aufwärts das im §. 10. festgesetze Diensteinkommen,
2) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure und Deckoffiziere
a) das etatsmäßige Gehalt,
b) der mittlere Chargen-Serviszuschuß und
c) der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das
Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung,
3) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure eine Entschädigung für Be-
dienung,
4) für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührende Zulage.
§. 50.
Der Schiffsbesatzung eines zur Kaiserlichen Marine gehörigen Schiffes
wird, auch während des Friedens, die auf einer ostasiatischen Expedition zuge-
brachte Dienstzeit, vom Tage des Abganges aus dem Ausrüstungshafen bis zum
Tage der Rückkehr in die Nordsee, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung
gebracht.
Dasselbe gilt auch für Seereisen beziehentlich Indienststellungen, bei
welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Ost- und Nordsee zugebracht
worden sind.
In den Fällen, wo eine Seereise von kürzerer Dauer nachweislich sich
als besonders schädigend und nachtheilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung
erwiesen hat, ist es Kaiserlicher Entschließung vorbehalten, dem Vorstehenden
entsprechende Bestimmungen zu treffen. Ausgenommen von der für die See-
Expditionen bewilligten Doppelrechnung der Dienstzeit ist die in solche Jahre
fallende Zeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz. kommt.
§. 51.