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im Großherzogthume zu entrichtenden Darlehnszinsen, Provisionen und sonstigen
Leistungen zu der gesammten Einnahme an Darlehuszinsen 2c.
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz im Großherzogthume
haben, ist nur das Einkommen aus den in einem anderen deutschen Bundes-
staate oder in einem deutschen Schutzgebiete liegenden Grundstücken oder den
daselbst betriebenen Gewerben von der Besteuerung ausgeschlossen, dessen Fest-
stellung nach den vorstehenden Grundsätzen, jedoch unter Beachtung der Vorschrift
in Art. 71 Ziffer 3 hinsichtlich des der Centralleitung als solcher im Vor-
aus zuzurechnenden Gewinnantheiles erfolgt.
Art. 75.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Konsumvereine
sind verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf
bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen alljährlich dem Rechnungsamte
(der Steuerlokalkommission) einzureichen.
In Ansehung derjenigen Aktiengesellschaften 2c., welche ihren Sitz außer-
halb des Großherzogthums haben, aber im Großherzogthume eine Betriebsstätte,
Niederlassung, Agentur 2c. unterhalten, liegt dieselbe Verpflichtung den von
ihnen für den Geschäftsbetrieb im Großherzogthume bestellten Vertretern oder
Bevollmächtigten ob.
Art. 76.
Die Bestimmungen der Art. 74 und 75 gelten auch für die Ermittelung
des steuerpflichtigen Einkommens der sonst in § 4 Ziffer 4 und 6 des Gesetzes
bezeichneten juristischen Personen, Personenvereine und erwerbsfähigen Ver-
mögensmassen, insbesondere der Sparkassen, sofern dieselben nach kaufmän-
nischen Grundsätzen Bücher führen und Jahresabschlüsse machen.
Anderufalls findet die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus
dem Gewerbebetriebe solcher Anstalten nach den Vorschriften des Art. 72 statt.
3. Das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung.
Art. 77.
Zu dem schätzungspflichtigen Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender
Beschäftigung gehören: