Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

2. insonder- 
heit von 
Bienen S##). 
438 Erster Theil. Neunter Tieel. 
§. 109. Thiere, welche zwar frei herumschweifen, aber an den ihnen bestimm- 
ten Ort zurückzukehren pflegen?), gehören nicht zum Thierfange. 
8. 110. Sie gehören aber dazu, sobald sie die Gewohnheit, zurückzukehren, ab- 
gelegt haben 2). 
§. 111. Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu ha- 
ben, sind, wenn sie im Freien betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfanges *). 
best 8. 112. Wer das Recht habe, Tauben zu halten, ist in den Provinzialgesetzen 
estimmt. 
§. 113. Wo diese nichts besonderes festsetzen, sind nur diejenigen, welche trag- 
bare Aecker in der Feldflur eigenthümlich besitzen, oder dieselben statt des Eigenthümers 
benutzen, nach Verhältniß des Ackermaßes, Tauben zu halten berechtigt. 
2. Feldpolizeiordnung v. 1. Novemb. 1847. (G.S. S. 383.) 
#§s. 40. Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu haben, sind, wenn sie 
im Freien betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfangs (A. L. R. Th. 1, Tit. 9, §. 11); durch 
Gemeindebeschlüsse kann aber sowohl in Städten, als in ländlichen Gemeinden bestimmt werden, daß 
auch die Tauben desjenigen, welcher ein Recht hat, solche zu halten, wenn dieselben zur Saat= und 
Erntezeit im Freien und besouders auf den Acckern betroffen werden, Gegenstand des Thierfangs sein 
sollen. Dergl. Gemeindebeschlüsse bedürsen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Regierung. 
§. 114. Insekten und andere Thiere, welche nach S§. 107 bis 111 ein Gegen- 
stand des Thierfanges, und weder zur Jagd-noch zur Fischereigerechtigkeit geschlagen 
sind, können von einem Jeden eingesangen werden 4). 
§. 115. Wer in der Absicht, dergleichen Thiere zu fangen, fremden Grund und 
Boden ohne Vorwissen oder wider den Willen des Eigenthümers betreten hat, muß 
das Gefangene dem Eigenthümer auf dessen Verlangen 5) unentgeltlich ausliefern. 
§. 116. Hat der Eigenthümer auf seinem Grund und Boden zu einem erlaubten 
Thierfange Anstalten gemacht, so darf kein Anderer die daselbst eingefangenen Thiere 
bei Stcche des Diebstahls wegnehmen 6). 
S. 117. Vogeleier und junge Vögel sind, soweit es die Polizeigesetze nicht aus- 
drücklich verbieten, ein Gegenstand des freien Thierfangs. 
§. 118. Bienen auf seinem Eigenthum zu halten, ist einem Jeden erlaubt. 
§. 119. Das Recht, Bienen in der Haide zu halten, steht nur dem Eigenthümer 
des Forstes zu. 
  
2) Auch das ist ein für einen Fremden nicht erkennbares Merkmal. S. die folg. Anm. 
3) Man wird dies annehmen können, wenn sie ohne Einfangung und Einsperrung zur gewöhn- 
lichen Fürt#rungs = oder Schlafzeit nicht zurückgekeyhrt und mehrere Tage ausgeblieben sind. Allein 
dieser Umstand ist doch auch nur dem Besitzer bekannt, und außerdem ist er kein sicherer Beweis für 
die Ablegung der Gewohnheit, zurückzukehren, wenigstens bei manchen Thierarten, z. B. Katzen, die 
bisweilen wochenlang ausbleiben und doch zurückkehren. 
3) (2. A.) Aber nicht des freien; denn wilde Tauben gehören zu den jagdbaren Thieren. Dies 
ist noch jetzt erheblich bei Jagdverpachtungen. 
4) Dieser Grundsatz hat, in Beziehung auf die Jagd, seit Erscheinung des Gesetzes v. 31. Olto- 
ber 1848 (Zus. 3), seine Bedeutung verloren. 
5)9 Der Fänger erwirbt durch den Fang (Okkupation) das Eigenthum mit der Verbindlichkeit, die 
eingefangenen Thiere dem Eigenthümer, wenn es dieser verlangt, herauszugeben. Die Klage des 
Eigenthümers ist eine persönliche und verjährt in 3 Jahren, gemäß §. 54, Tit. 6. 
6) Durch den Einfang kommt das gefangene Thier in den ausschließlichen Besitz des Eigenthü- 
mers, wenn dieser es auch noch nicht wes- daß das Thier sich gefangen hat. Die Entwendung aus 
dem Fangwerkzeuge ist mithin eine wahre Besitzentziehung. 
6 ) (5. A.) OQuelle des Bienenrechts ist das Gewohnheitsrecht. M. vergl. Biener, Disp. ju- 
ris rom. et germ. de apibus, Lips. 1773 (opusc. Tom. 1, No. 1, Lips. 1830) und Hagemann, 
praktische Erörterungen, Th. 11. Erört. 7, Th. VI, Erört. 7, u. Th. VII, Erört. 122, 123. Dann: 
Gans (Advokat in Celle), Bienenrecht, in Weiske's Rcchtslexikon, Bd. 11, S. 214 f.
	        
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