Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urkunde 
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403,. 
405 
405 
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ihm und einem anderen oder zwischen 
einem von beiden und einem gemein- 
schaftlichen Vermittler gepflogen worden 
sind. 811. 
Schenkung s. Kauf 444. 
Schuldverhältnis. 
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis. 
Nach der Abtretung einer Forderung 
ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, 
dem neuen Gläubiger die zur Geltend- 
machung der Forderung nötige Aus- 
kunft zu erteilen und ihm die zum 
Beweise der Forderung dienenden U., 
soweit sie sich in seinem Besitze be- 
finden, auszuliefern. 412. 
409—411 Ausstellung einer U. über 
die Abtretung einer Forderung f. 
Forderung — Schuldverhältnis. 
Ausstellung einer U. über eine Schuld 
s. Forderung — Schuldvehhältnis. 
409—411 Vorlegung einer U. über 
die Abtretung einer Forderung s. 
Forderung — Schuldverhältnis. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
U. von der Abtretung zu benachrichtigen. 
Bis zur Benachrichtigung gilt die 
Abtretung als der Kasse nicht bekannt. 
Schuldverschreibung. 
Hat jemand eine U. ausgestellt, in 
der er dem Inhaber der U. eine 
Leistung verspricht (Schuldverschreibung 
auf den Inhaber), so kann der Inhaber 
von ihm die Leistung nach Maßgabe 
des Versprechens verlangen, es sei 
denn, daß er zur Verfügung über die 
U. nicht berechtigt ist. Der Aussteller 
wird jedoch auch durch die Leistung 
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Urkunde 
an einen nicht zur Verfügung be- 
rechtigten Inhaber befreit. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung 
kann durch eine in die U. aufgenommene 
Bestimmung von der Beobachtung 
einer besonderen Form abhängig ge- 
macht werden. Zur Unterzeichnung 
genügt eine im Wege der mechanischen 
Vervielfältigung hergestellte Namens- 
unterschrift. 807. 
Ausgabe von Karten, Marken oder 
ähnlichen U., in denen ein Gläubiger 
nicht bezeichnet ist s. Schuldver- 
schreibung — Schulodverschreibung. 
Wird eine U., in welcher der Gläu- 
biger benannt ist, mit der Bestimmung 
ausgegeben, daß die in der U. ver- 
sprochene Leistung an jeden Inhaber 
bewirkt werden kann, so wird der 
Schuldner durch die Leistung an den 
Inhaber der U. befreit. Der Inhaber 
ist nicht berechtigt, die Leistung zu 
verlangen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aus- 
händigung der U. zur Leistung ver- 
pflichtet. Ist die U. abhanden ge- 
kommen oder vernichtet, so kann sie, 
wenn nicht ein anderes bestimmt ist, 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
kraftlos erklärt werden. Die im § 802 
für die Verjährung gegebenen Vor- 
schriften finden Anwendung. 
Testament s. Kauf 444. 
Verein. 
Der Vorstand hat den Verein zur 
Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung find beizufügen: 
1. die Satzung in Urschrift und 
Abschrift; 
2. eine Abschrift der U. über die 
Bestellung des Vorstandes. 
Die Satzung soll von mindestens 
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein 
und die Angabe des Tages der 
Errichtung enthalten. 60. 
Jede Anderung des Vorstandes sowie
	        
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