Urkunde
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ihm und einem anderen oder zwischen
einem von beiden und einem gemein-
schaftlichen Vermittler gepflogen worden
sind. 811.
Schenkung s. Kauf 444.
Schuldverhältnis.
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis.
Nach der Abtretung einer Forderung
ist der bisherige Gläubiger verpflichtet,
dem neuen Gläubiger die zur Geltend-
machung der Forderung nötige Aus-
kunft zu erteilen und ihm die zum
Beweise der Forderung dienenden U.,
soweit sie sich in seinem Besitze be-
finden, auszuliefern. 412.
409—411 Ausstellung einer U. über
die Abtretung einer Forderung f.
Forderung — Schuldverhältnis.
Ausstellung einer U. über eine Schuld
s. Forderung — Schuldvehhältnis.
409—411 Vorlegung einer U. über
die Abtretung einer Forderung s.
Forderung — Schuldverhältnis.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich beglaubigten
U. von der Abtretung zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die
Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Schuldverschreibung.
Hat jemand eine U. ausgestellt, in
der er dem Inhaber der U. eine
Leistung verspricht (Schuldverschreibung
auf den Inhaber), so kann der Inhaber
von ihm die Leistung nach Maßgabe
des Versprechens verlangen, es sei
denn, daß er zur Verfügung über die
U. nicht berechtigt ist. Der Aussteller
wird jedoch auch durch die Leistung
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an einen nicht zur Verfügung be-
rechtigten Inhaber befreit.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung
kann durch eine in die U. aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung
einer besonderen Form abhängig ge-
macht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namens-
unterschrift. 807.
Ausgabe von Karten, Marken oder
ähnlichen U., in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ist s. Schuldver-
schreibung — Schulodverschreibung.
Wird eine U., in welcher der Gläu-
biger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, daß die in der U. ver-
sprochene Leistung an jeden Inhaber
bewirkt werden kann, so wird der
Schuldner durch die Leistung an den
Inhaber der U. befreit. Der Inhaber
ist nicht berechtigt, die Leistung zu
verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen Aus-
händigung der U. zur Leistung ver-
pflichtet. Ist die U. abhanden ge-
kommen oder vernichtet, so kann sie,
wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden. Die im § 802
für die Verjährung gegebenen Vor-
schriften finden Anwendung.
Testament s. Kauf 444.
Verein.
Der Vorstand hat den Verein zur
Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung find beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und
Abschrift;
2. eine Abschrift der U. über die
Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
und die Angabe des Tages der
Errichtung enthalten. 60.
Jede Anderung des Vorstandes sowie