Verpflichtung
Ily,
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918 2. zur Duldung eines Notweges
s. Eigentam — Eigentum;
3. die Kosten der Abmarkung
zu gleichen Teilen zu tragen
s. Eigentum — Eigentum;
4. die Unterhaltungskosten einer
gemeinschaftlich zu benutzen-
den Einrichtung zu gleichen
Teilen zu tragen s. Eigen-
tum — Eigentum;
5. die Kosten der Beseitigung
eines auf der Grenze stehen-
den Baumes oder Strauches
zu tragen s. Eigentum —
Eigentum.
Der Rentenberechtigte kann jederzeit
verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigen-
tums an dem überbauten Teile des
Grundstücks den Wert ersetzt, den
dieser Teil zur Zeit der Grenzüber-
schreitung gehabt hat. Macht er von
dieser Befugnis Gebrauch, so be-
stimmen sich die Rechte und V. beider
Teile nach den Vorschriften über den
Kauf.
Für die Zeit bis zur Übertragung
des Eigentums ist die Rente fort-
zuentrichten. 924.
Wer infolge der Vorschriften der
88 946—950 einen Rechtsverlust er-
leidet, kann von demjenigen, zu dessen
Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
Die Vorschriften über die V. zum
Schadensersatze wegen unerlaubter
Handlungen sowie die Vorschriften
über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme
einer Einrichtung bleiben unberührt,
In den Fällen der §§ 946, 947 ist
die Wegnahme nach den für das
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912,
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956
962
Verpflichtung
Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber
dem Eigentümer geltenden Vorschriften
auch dann zulässig, wenn die Ver-
bindung nicht von dem Besitzer der
Hauptsache bewirkt worden ist.
913, 915 V. des Eigentümers:
1. zur Entrichtung einer Geldrente
als Entschädigung für den über-
bau s. Eigentum — Eigentum.
2. zur Entschädigung der Nachbarn
für Duldung des Notweges s.
Eigentum — Eigentum.
3. einem anderen zu gestatten, sich
Erzeugnisse oder sonstige Be-
standteile der Sache anzueignen
s. Eigentam — Eigentum.
4. den durch das Einfangen seines
Bienenschwarmes entstehenden
Schaden zu ersetzen s. Eigen-
tum — Eigentum.
994—996, 999 5. dem Besitzer die auf die
Sache gemachten notwendigen
Verwendungen zu ersetzen .
Eigentum — Eigentum.
998—1000 6, dem Besitzer die Kosten zu er-
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setzen, die er auf die noch nicht
getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor dem Ende des
Wirtschaftsjahres zu trennenden
Früchte eines herauszugebenden
Grundstücks verwendet hat s.
Eigentum — Eigentum.
7. zur Duldung der Beeinträch-
tigung des Eigentums s. Eigen-
tum — Eigentum.
965 V. des Finders:
1. dem Verlierer, dem Eigentümer
oder einem Empfangsberechtigten
Anzeige zu machen;
2. den Fund und die Umstände, welche
für die Ermittelung der Empfangs-
berechtigten erheblich sein können,
der Polizeibehörde anzuzeigen s.
Eigentum — Eigentum;