Verschulden
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Dienstvertrag.
Verhinderung des zur Dienstleistung
Verpflichteten an der Dienstleistung
ohne sein V. s. Dienstvertrag —
Dienstvertrag.
s. Handlung 846.
Ehescheidung.
1568 Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
1580
durch V. eines der Ehegatten s. Ehe
— Ehescheidung.
s. Verwandtschaft 1611.
Eigentum.
987 Zieht der Besitzer nach dem Eintritte
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Art.
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1933
der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht,
die er nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte,
so ist er dem Eigentümer zum Ersatze
verpflichtet, soweit ihm ein V. zur
Last fällt. 990, 993, 1007.
Der Besitzer ist von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit an dem Eigen-
tümer für den Schaden verantwortlich,
der dadurch entsteht, daß infolge
seines V. die Sache verschlechtert
wird, untergeht oder aus einem
anderen Grunde von ihm nicht heraus-
gegeben werden kann. 990, 991,
993, 1007.
Einführungsgesetz.
s. Leistung § 278.
s. Verein — Verein 8§8§ 42, 53.
s. Ehe — Ehescheidung § 1568.
Erbe.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben
auf seinen Antrag eine neue Inventar=
frist zu bestimmen, wenn der Erbe
von der Zustellung des Beschlusses,
durch den die Inventarfrist bestimmt
worden ist, ohne sein V. Kenntnis
nicht erlangt hat.
Erbfolge.
Das Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten sowie das Recht auf den Vor-
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb-
lasser zur Zeit seines Todes auf
Scheidung wegen V. des Ehegatten
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467,
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Verschulden
zu klagen berechtigt war und die
Klage auf Scheidung oder auf Auf-
hebung der ehelichen Gemeinschaft
erhoben hatte.
Erbvertrag s. Testament 2077.
Geschäftsführung.
Steht die Übernahme der Geschäfts-
führung mit dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäfts-
herrn in Widerspruch und mußte der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist
er dem Geschäftsherrn zum Ersatze
des aus der Geschäftsführung ent-
stehenden Schadens auch dann ver-
pflichtet, wenn ihm ein sonstiges V.
nicht zur Last fällt. 687.
Gesellschaft s. Auftrag 664.
Handlung.
Verstoß gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes G. ohne V. (.
Handlung — Handlung.
Schadenszufügung durch jemand, der
ohne V. in einen die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zustand
gelangt ist s. Handlung — Hand-
lung.
Hat in den Fällen der 88 844, 845
bei der Entstehung des Schadens,
den der Dritte erleidet, ein V. des
Verletzten mitgewirkt, so finden auf
den Anspruch des Dritten die Vor-
schriften des § 254 Anwendung.
Jur. Pers. des öff. Rechts s.
Verein — Verein 42.
Kauf.
487 s. Vertrag 351.
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus-
übung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder
eine aus einem anderen Grunde ein-
getretene Unmöglichkeit der Heraus-
gabe des gekauften Gegenstandes
verschuldet oder den Gegenstand
wesentlich verändert, so ist er für den
daraus entstehenden Schaden verant-
wortlich. Ist der Gegenstand ohne