Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Verschwendung 
8 
1468 
1495 
1513 
1542 
2338 
2229 
2253 
1780 
oder wegen Trunksucht entmündigt 
oder wer nach § 1906 unter vor- 
läufige Vormundschaft gestellt ist, steht 
in Ansehung der Geschäftsfähigkeit 
einem Minderjährigen gleich, der das 
siebente Lebensjahr vollendet hat. 
Güterrecht. 
Die Frau kann auf Aufhebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen: 
11. 
4, wenn der Mann wegen V. ent- 
mündigt ist oder wenn er das 
Gesamtgut durch V. erheblich ge- 
fährdet. 1470, 1479, 1542. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehe- 
gatten auf Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft klagen: 
1. 
4. wenn der überlebende Ehegatte 
wegen V. entmündigt ist oder wenn 
er das Gesamtgut durch V. er- 
heblich gefährdet. 
55. 
1496, 1502, 1518. 
s. Pflichtteil — Pflichtteil 2338. 
(. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Pflichtteil. 
Beschränkung des FPflichtteilsrechts 
wegen V. des Abkömmlings s. Pllicht- 
tei! — Pflichtteil. 
Testament. 
Wer wegen W. entmündigt 
ist, kann ein Testament nicht errichten. 
Die Entmündigung des Erblassers 
wegen Geistesschwäche, V. oder Trunk- 
sucht steht dem Widerruf eines vor der 
Entmündigung errichteten Testaments 
nicht entgegen. 
Vormundschaft. 
Zum Vormunde kann nicht bestellt 
werden, wer geschäftsunfähig oder 
wegen Geistesschwäche, V. oder Trunk- 
sucht entmündigt ist. 1778, 1785. 
323 
  
8 
1865 
2277 
1372 
1035 
234 
2121 
2215 
zu versehen 
Zum Mitgliede des Familienrats kann 
nicht bestellt werden, wer geschäfts- 
unfähig oder wegen Geistesschwäche, 
V. oder Trunksucht entmündigt ist. 
Zu verschen. 
Erbvertrag. 
Die über einen Erbvertrag aufge- 
nommene Urkunde soll, nach Maß- 
gabe des 8 2246 verschlossen, mit 
einer Aufschrift v. und in besondere 
amtliche Verwahrung gebracht werden, 
sofern nicht die Parteien das Gegen- 
teil verlangen 
Güterrecht 1528 s. Nießbrauch 
1035. 
Nießbrauch. 
Bei dem Nießbrauch an einem In- 
begriffe von Sachen sind der Nieß= 
braucher und der Eigentümer einander 
verpflichtet, zur Aufnahme eines Ver- 
zeichnisses der Sachen mitzuwirken. 
Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme z. v. und 
von beiden Teilen zu unterzeichnen; 
jeder Teil kann verlangen, daß die 
Unterzeichnung öffentlich beglaubigt 
Sicherheitsleistung. 
Den Inhaberpapieren stehen Order- 
papiere gleich, die mit Blankoin- 
dossament v. sind. 
Testament. 
Das Verzeichnis der zur Erbschaft 
gehörenden Gegenstände ist mit der 
Angabe des Tages der Annahme z. v. 
Der Testamentsvollstrecker hat dem 
Erben unverzüglich nach der Annahme 
des Amtes ein Verzeichnis der seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände und der bekannten Nachlaß- 
verbindlichkeiten mitzuteilen und ihm 
die zur Aufnahme des Inventars 
sonst erforderliche Beihülfe zu leisten. 
Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
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