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Rückseile.
Bescheinigung.
Es wird bescheinigt:
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen haben,
welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreier der Arbeitgeber be-
rechtigt waren!):
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs-
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist;
5) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der um-
siehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar mindestens
zur Hälfte an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 10 Kilometer
von demselben wohnende Personen sind, welche zum Amt eines Schöffen
sähig sind (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sowie entweder Arbeit-
geber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen oder bevoll-
mächtigte Leiter von Betrieben solcher Arbeitgeber sind, auch soweit sie
selbst versichert sind, andere Versicherte nicht bloß vorübergehend beschäftigen:
daß die Gewählten nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungs-
anstalt oder eines Schiedsgerichts sind.
—
Ort und Dalum. mierschristen der Wähler und des Vorsitzenden des Wohlkörpers.
*) Zifler 1 hat nur Vedentung für den Fall, dasß die wählende Körperschalt aus Verlrelern der M#beil-
deber und Beriwiern der Vorsicherten zusammengeseut isl.
Zur gefälligen Beachtung.
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang anggefüllt und
unterschrieben einzusenden:
n
den Beauftragten der Landeszeutralbehörde
Hochwohlgeboren
än