Umwandlung
8
1186
1203
87
2117
1667
1815,
Art.
2116
2230
Eine Sicherungshypothek kann in eine
gewöhnliche Hypothek, eine gewöhn-
liche Hypothek kann in eine Sicher-
ungshypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten ist
nicht erforderlich.
Rentenschuld.
Eine Rentenschuld kann in eine ge-
wöhnliche Grundschuld, eine gewöhn-
liche Grundschuld kann in eine Renten-
schuld umgewandelt werden. Die Zu-
stimmung der im Range gleich= oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
Stiftung.
U. des Zweckes einer Stiftung s.
Stiftung — Stiftung.
Testament.
U. der zur Erbschaft gehörenden In-
haberpapiere in Buchforderungen gegen
das Reich oder den Bundesstaat s.
Erblasser — Testament.
Verwandtschaft s. Vormund-
Schaft — Vormundschaft 1815, 1820.
Vormundschaft.
1820 U. der zum Mündelvermögen
gehörenden Inhaberpapiere in Buch-
forderungen gegen das Reich oder den
Bundesstaat s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Unanfecbtbarkeit.
Einführungsgesetz s. Testament
§ 2230.
Testament.
Hat ein Entmündigter ein Testament
errichtet, bevor der die Entmündigung
aussprechende Beschluß unanfechtbar
geworden ist, so steht die Entmün-
digung der Gültigkeit des Testamentes
nicht entgegen, wenn der Entmündigte
noch vor dem Eintritte der U. stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der Ent-
mündigte nach der Stellung des An-
trags auf Wiederaufhebung der Ent-
78
8
Art.
76•7
1986
88
52
645
1300
Art.
v6
2043
2204
660
Unbilligkeit
mündigung ein Testament errichtet und
die Entmündigung dem Antrage ge-
mäß wieder aufgehoben wird.
Unausfuhrbarkeit.
Einführungsgesetz s. Verein —
Verein § 52.
Erbe.
U. der Berichtigung einer Nachlaß-
verbindlichkeit s. Erbe — Erbe.
Stiftung s. Verein — Verein 52.
Verein.
U. der Berichtigung der Verbindlichkeit
eines Vereins s. Verein — Verein.
Werkvertrag.
U. eines bestellten Werkes s. Werk-
vertrag — Werkoertrag.
Unbescholtenheit.
Verlöbnis s. Ubertragbarkeit —
Verlöbnis.
Unbestimmtheit.
Einführungsgesetz s. Erbe § 2048.
Erbe.
Soweit die Erbteile wegen der zu er-
wartenden Geburt eines Miterben
noch unbestimmt sind, ist die Aus-
einandersetzung bis zur Hebung der
U. ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, soweit die Erb-
teile deshalb noch unbestimmt sind,
weil die Entscheidung über eine Ehe-
lichkeitserklärung, über die Bestätigung
einer Annahme an Kindesstatt oder
über die Genehmigung einer vom Erb-
lasser errichteten Stiftung noch aus-
steht. 2042.
Testament s. Erbe 2043.
Unbillligkeit.
Auslobung.
Die Verteilung einer Belohnung ist
nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen
Falle durch Urteil.