Object: Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Zweiter Band. Von der Marokko-Krise bis zum Abschied. (2)

Vertrag — 
§ ungen gilt als Ablehnung verbunden 
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mit einem neuen Antrage. 
Der V. kommt durch die Annahme 
des Antrags zustande, ohne daß die 
Annahme dem Antragenden gegen- 
über erklärt zu werden braucht, wenn 
eine solche Erklärung nach der Ver- 
kehrssitte nicht zu erwarten ist oder 
der Antragende auf sie verzichtet hat. 
Der Zeitpunkt, in welchem der An- 
trag erlischt, bestimmt sich nach dem 
aus dem Antrag oder den Umständen 
zu entnehmenden Willen des An- 
tragenden. 132. 
Wird ein V. gerichtlich oder notariell 
beurkundet, ohne daß beide Teile 
gleichzeitig anwesend sind, so kommt 
der V. mit der nach § 128 erfolgten 
Beurkundung der Annahme zustande, 
wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 
Die Vorschrift des § 151 Satz 2 
findet Anwendung. 
Das Zustandekommen des V. wird 
nicht dadurch gehindert, daß der An- 
tragende vor der Annahme stirbt oder 
geschäftsunfähig wird, es sei denn, 
daß ein anderer Wille des Antragenden 
anzunehmen ist. 
Solange nicht die Parteien sich über 
alle Punkte eines V. geeinigt haben, 
über die nach der Erklärung auch nur 
einer Partei eine Vereinbarung ge- 
troffen werden soll, ist im Zweifel 
der V. nicht geschlossen. Die Ver- 
ständigung über einzelne Punkte ist 
auch dann nicht bindend, wenn eine 
Aufzeichnung stattgefunden hat. 
Ist eine Beurkundung des be- 
absichtigten V. verabredet worden, so 
ist im Zweifel der V. nicht geschlossen, 
bis die Beurkundung erfolgt ist. 
Haben sich die Parteien bei einem V., 
den sie als geschlossen ansehen, über 
über den eine Ver- 
einbarung getroffen werden sollte, in 
einen Punkt, 
Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das 
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305— 
305— 
Vertrag 
Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, 
daß der V. auch ohne eine Be- 
stimmung über diesen Punkt ge- 
schlossen sein würde. 
Bei einer Versteigerung kommt der 
V. erst durch den Zuschlag zustande. 
Ein Gebot erlischt, wenn ein über- 
gebot abgegeben oder die Versteigerung 
ohne Erteilung des Zuschlags ge- 
schlossen wird. 
V. sind so auszulegen, wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht auf die Ver- 
kehrssitte es erfordern. 
361 Schuldverhältnisse 
trägen. 
319 Begründung. Inhalt des Ver- 
trags. 
aus Ver- 
305 Zur Begründung eines Schuldver- 
306 
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hältnisses durch Rechtsgeschäft sowie 
zur Anderung des Inhalts eines 
Schuldverhältnisses ist ein V. zwischen 
den Beteiligten erforderlich, soweit 
nicht das G. ein anderes vorschreibt. 
Ein auf eine unmögliche Leistung ge- 
richteter V. ist nichtig. 
Wer bei der Schließung eines V., 
der auf eine unmögliche Leistung ge- 
richtet ist, die Unmöglichkeit der 
Leistung kennt oder kennen muß, ist 
zum Ersatze des Schadens ver- 
pflichtet, den der andere Teil dadurch 
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des 
V. vertraut, jedoch nicht über den 
Betrag des Interesses hinaus, welches 
der andere Teil an der Gültigkeit des 
V. hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht 
ein, wenn der andere Teil die Un- 
möglichkeit kennt oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die 
Leistung nur teilweise unmöglich und 
der V. in Ansehung des möglichen 
Teiles gültig ist oder wenn eine von 
mehreren wahlweise versprochenen 
Leistungen unmöglich ist. 309. 
Die Unmöglichkeit der Leistung steht 
22.
	        
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