Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

298. 
bleiben, wenn sie unthunlich ist. Hat ein Abwesender einen Vertreter, so ist, 
wenn das Grundbuchamt hiervon Kenntniß hat, dieser zu vernehmen. 
Die zur Vertretung des Staates oder einer anderen juristischen Person 
des öffentlichen Rechtes berufenen Behörden oder Beamten sollen mündlich nur 
vernommen werden, wenn ihre schriftlichen Erklärungen mündliche Aufschlüsse 
nöthig machen. 
Auf die Beamten des landesherrlichen Domanial= und Kameralfislus 
finden die Vorschriften entsprechende Amvendung. 
§5 141. 
Bei der Entwerfung des Grundbuchblattes ist den allgemeinen Vorschriften 
nachzugehen. 
Die Vorschriften des § 00 gelten auch für die zweite Abtheilung. Die 
Eintragung des Eigenthümers erfolgt ohne Angabe der Erwerbsart. 
Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung, wenn das Blatt 
aus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks angelegt wird. 
8 142. 
Wird für ein staatliches Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt, so hat 
das Grundbuchamt alsbald nach der Anlegung zwei beglaubigte Abschriften des 
Blattes an das Ministerium, Abtheilung für die Finanzen, oder die von ihm 
bestimmte Behörde einzusenden. 
Eine Einsendung des Entwurfes des Blattes findet nicht mehr statt. 
8 143. 
Die auf die Anlegung des Blattes gerichteten Erörterungen und Ver- 
handlungen, die im § 132 vorgeschriebene Bekanntmachung, sowie die Anlegung 
des Blattes selbst erfolgen kostenfrei. 
8 144. 
An Stelle der Anlegung eines Blattes kann die Uebertragung des Grund- 
stücks auf das Blatt eines anderen Grundstücks beantragt werden. Die Vor- 
schriften der §§ 126—143 finden in einem solchen Falle entsprechende Au- 
wendung.
	        
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