514 Artikel 29, 30. Entstehungsgeschichte.
der Versammlungen und Vereine (Vereinigungs= oder Assoziationsfrei-
heit) eine Errungenschaft des Jahres 1848. In Preußen datiert diese
Errungenschaft seit der V. über einige Grundlagen der künftigen
Preußischen Verfassung vom 6. April 18418 (GS 87, vgl. oben 35),
deren vierter Paragraph (nachgebildet dem Art. 19 der belgischen Ver-
fassung, vgl. Erklänung des Justizministers Simons in der II. K.,
647) bestimmt:
Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen
in geschlossenen Räumen zu versammeln, ohne daß die Ausübung
dieses Rechtes einer vorgängigen polizeilichen Erlaubnis unter-
worfen wäre. Auch Versammlungen unter freiem Himmel können,
insofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.
Ebenso sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige
polizeiliche Erlaubnis in Gesellschaften zu vereinigen.
Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Diese Sätze gingen mit unwesentlichen Anderungen in die Reg Vorl,
den Komm Entw der Nat Vers und die oktr V über.
Reg Vorl §& 15, 16 lauten:
§ 15. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne vorgängige
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen
zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter
freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des
Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes
ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung
zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährlich erachtet.
§ 16. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubnis zu solchen Zwecken, welche den Straf-
gesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Der KommEntw der Naters bestimmt:
Art. 13. Alle Preußen sind berechligt, sich friedlich und ohne
Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel zusammenberuft,
muß davon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige machen, welche