fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

514 Artikel 29, 30. Entstehungsgeschichte. 
der Versammlungen und Vereine (Vereinigungs= oder Assoziationsfrei- 
heit) eine Errungenschaft des Jahres 1848. In Preußen datiert diese 
Errungenschaft seit der V. über einige Grundlagen der künftigen 
Preußischen Verfassung vom 6. April 18418 (GS 87, vgl. oben 35), 
deren vierter Paragraph (nachgebildet dem Art. 19 der belgischen Ver- 
fassung, vgl. Erklänung des Justizministers Simons in der II. K., 
647) bestimmt: 
Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen 
in geschlossenen Räumen zu versammeln, ohne daß die Ausübung 
dieses Rechtes einer vorgängigen polizeilichen Erlaubnis unter- 
worfen wäre. Auch Versammlungen unter freiem Himmel können, 
insofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht 
gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden. 
Ebenso sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche 
den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige 
polizeiliche Erlaubnis in Gesellschaften zu vereinigen. 
Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehen- 
den gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Diese Sätze gingen mit unwesentlichen Anderungen in die Reg Vorl, 
den Komm Entw der Nat Vers und die oktr V über. 
Reg Vorl §& 15, 16 lauten: 
§ 15. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne vorgängige 
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen 
zu versammeln. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter 
freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des 
Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes 
ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung 
zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit 
oder Ordnung gefährlich erachtet. 
§ 16. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne vorgängige 
obrigkeitliche Erlaubnis zu solchen Zwecken, welche den Straf- 
gesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. 
Der KommEntw der Naters bestimmt: 
Art. 13. Alle Preußen sind berechligt, sich friedlich und ohne 
Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. 
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel zusammenberuft, 
muß davon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige machen, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.