Contents: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Träger und Verseh.; 4. der eigenen finanziellen 
Beteiligung des Staats an der Deckung des Auf- 
wands. — Wegen der aus dem Eingreifen dieser 
Fürsorge erwachsenen Rechtsgestaltung herrscht 
Streit darüber, ob überhaupt die RVers. Vers. im 
Rechtfinn sei, wofür insbes. die Gegenseitigkeit von 
Leistung und Gegenleistung und die Sicherun 
gegen künftige ungewisse Schäden als wesemlich 
angesehen wird. Jedenfalls bezweckt sie die Ent- 
schädigung bei Eintritt eines durch die Vers. ge- 
eckten schädigenden Ereignisses und verleiht 
einen Rechtsanspruch auf deren Gewährung. Durch 
das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leist. 
unterscheidet sich die RVers. scharf von der Armen- 
pflege, die auch öff.-rechtl. Fürsorge ist. Daß die 
Leist. der RVers. keine öff. Armen Unterstütz. sind, 
sagt § 118 RVO. ausdrücklich. Uebrigens be- 
schränkt sich der Zweck der RVers. nicht auf die Ge- 
währung von Entschäd., sondern erstreckt sich mehr 
und mehr auf Vorbeugung gegen den Eintritt 
der schäd. Ereignisse, § 363, 848 f., 1269—1274 
RVO. Die RNers. ist eine öff. Einrichtung. Sie 
ist durch Rechtssätze geregelt, die zum öff. Recht 
gehören und dessen Zwangscharakter teilen. Die 
Vorschr. der RVO. können deshalb, soweit nichts 
anderes bestimmt ist, durch Vereinbarung oder 
einseitige Anordnung nicht ausgeschlossen werden, 
§ 139, StrafBest. § 140. — II. Quellen des NVers.= 
Rechts. 1. Das Recht der von dem Begriff der 
RVers. umfaßten Vers-Zweige, die bisher durch 
Einzel Ges. als Kr BW., UnfVG. und Inv V. ge- 
regelt waren, ist durch die Reichsversiche- 
rungsordnung 19. 7. 11, RGBl. 509, kodi- 
fisiert worden. Zu ihr treten EG. z. RO. 
19. 7. 11, R#l. 839, und G. b. die Aufhebung 
des Hilfskassen G. 20. 12. 11, Rl. 985. Für die 
Landesgesetzgebung ist in dem von der RO. ge- 
regelten Gebiet nur insoweit noch Raum geblie- 
ben, als die RVO. sie ausdrücklich zuläßt, wie 
z. B. in § 227 (Ausschluß der Landkrankenk.), 
§ 502 (Knappschaftl. Krankenk.), § 1034—1041 
(Landwirtsch. UnfV.). Das württ. Aus- 
führungs G. zur O. 8. 7. 12, Rgbl. 245, 
hat zu einem sehr erheblichen Teil von den Vor- 
behalten Gebrauch gemacht. Zum Erlaß von 
Vorschr. zu ihrer Ergänzung und Ausführung 
haben RVO. und E. vielfach Reichsorgane (z. B. 
Kaiser mit Zustimmung des Bdrts.: 9 35, 1784, 
1804, Art. 4, Bdrt. § 80, 168, 176, 236, 259, 366 f., 
413, 434, 547, 1220 f., Art. 100, Rchsk. § 157, 
882, 895, 1716, Art. 38, RV A. 73, 537 f., 578, 729, 
731, 1358, 1411) und Landesorgane (z. B. Landes- 
regierungen § 37, 61, 106 f., 167, 359 f., 440, 456, 
458, 490, 1718 f., 1804, Oberste VerwBeh. 8§ 36, 
45, 49, 58, 110 f., 123, 170 f., 177, 226, 363, 799, 
810, 828, 1419, 1447 f., 1616, 1686, 1803) ermäch- 
tigt. Auf Grund solcher Ermächtigungen sind 
insbes. ergangen die Kais. VO. über Geschäfts- 
gang und Verfahren der VBVue., der O###e. 
und des RVA. 24. 12. 11,RGBI. 1088, 1095, 1107 
und die V. w. Min J. 26. 10. 12, Rabl. 787, 788, 
b. Errichtung der VersBeh. i. S. d. RVO. und zum 
Vollz. der RVO. Zum Vollzug des w. AGR.- 
VO. ist eine Verf. Min J. 26. 10. 12, Rgbl. 820, 
ergangen. — 2. Die Versicherungsträger 
Reichsversicherung. 
haben auf dem Gebiet der RVO. hinsichtlich ihrer 
Verfassung und Verwaltung das Recht zu auto- 
nomer Rechtsetzung. Die von ihnen dementspr. 
errichteten Satzungen schaffen objektives Recht. 
— 3. Die Rechtsprechung des RVll. hat auch 
in gewissem Umfang rechtsetzende Bedeut- 
ung, indem von seinen amtlich veröffentlichten 
rundsätzlichen Entscheidungen, § 1716, die O##e., 
1693, die einz. Senate des RV., 9 1717, und 
die Landesvers Ae., § 1718, nicht abweichen dürfen 
und an sie die VAe. und O#l Ae. in Beitragstreitig- 
keiten der Inv.= und Hint V. überhaupt gebunden 
sind, § 1459. — III. Der Geltungsbereich des 
RwVersRechts. 1. Zeitlicher Geltungs- 
bereich der RVO. Von der RVO. sind die 
Vorschr., die Maßnahmen zu ihrer Durchführun 
betreffen, sofort mit ihrer Verkündigung (1. 8. 11 
in Kraft getreten. Die neuen Vers-Beh. sind dem- 
gemäß in W. auf 1. 1. 13 errichtet worden. Das 
die J.= und Hint V. regelnde 4. Buch nebst den 
zu seiner Durchführung erforderl. andern Vorschr. 
der RVO. ist mit 1. 1. 12 in Kraft getreten, das 
die Unf V. regelnde 3. Buch mit 1. 1. 13, während 
die Vorschr. des die KrV. behand. 2. Buchs, soweit 
sie nicht schon früher in Kraft gesetzt wurden, 
und ebenso die übr. nicht schon früher in Kraft 
ges. Vorschr. der RVO. am 1. 1. 14 in Kraft 
traten, Kais. VO. 5. 7. 12, RE#l. 439. Mit diesen 
Tagen wurden die entspr. Beft. der älteren Vers G. 
aufgehoben. Ueber die Einwirkung der RO. auf 
die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schon be- 
stehenden Rechtsverhältnisse enthält das E. zahl- 
reiche Vorschr., die an den einschläg. Stellen kurz 
erwähnt werden. — 2. Räumlicher Gel- 
tungsbereich. Die Mers. erstreckt und be- 
schränkt sich auf das Gebiet des d. R. mit Aus- 
schluß der Kolonien, erfaßt aber innerhalb dieses 
Gebiets Inländer und Ausländer. Im Fall des 
§ 1228 sind ausnahmsweise auch Deutsche im Aus- 
land vers. Für die versf.-rechtl. Behandlung der im 
Inland besch. Ausländer gelten, abgesehen von der 
selbstverständlichen Ausnahmestellung exterritoria- 
ler Arbeitnehmer (für exterritoriale Arbeitgeber 
vgl. die Sonderbest. des § 1231 und die Bdrts VO. 
6. S. 12, Rl. 191), einzelne Sonderbest., z. B. 
§ 216, 596, 615, 617.— Auch kann gegen Angehör. 
ausl. Staaten die Anwendung eines Vergeltungs- 
rechts angeordnet werden, § 158. § 157 gibt dem 
Rchsk. mit Zustimmung des Bdrts. die Ermächti- 
ung zu Vereinbarungen mit anderen Staaten, 
die eine der RVers. entspr. Fürsorge durchgeführt 
haben, über die vers.-rechtliche Behandlung zwi- 
schenstaatl Betr. und von Vers., die zeitweise im 
Gebiet des andern Staates beschäftigt werden, 
und zu weiteren internationalen Vereinbar. unter 
Wahrung der Gegenseitigkeit, vgl. dazu Abk. zw. 
d. R. und Italien über ArbVers. 31. 7. 12, Rl. 
13 171.— 1K B. Organisation der Reichsversiche- 
rung. 1 I. Die Träger der RVers. — 1. All- 
g#emeine (Wesen, Zwecke, Vermögen). Die 
urchführung der RVerzs. ist Aufgabe zweier Grup- 
pen von Einrichtungen, der Vers Träger (VT.) und 
der Vers Beh. VT. sind die kraft gesetzl. Anordnung 
oder Erlaubnis gesch. Selbstverw#Körper, Genos- 
senschaften oder Anst. des öff. Rechts, die auf dem
	        
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