Die Organe. $ 113. 435
der Verwaltung, 2. der Bürgerausschuß, dem die Befugnis
zur Kontrolle, die Feststellung des Etats und die Mitwirkung bei
wichtigeren Akten der Vermögensverwaltung sowie beim Erlaß
von ÖOrtsstatuten zusteht!°. In kleineren Gemeinden fungiert statt
des Bürgerausschusses die Gemeindeversammlung.
3. Neben den genannten Organen der Gemeinde kommen
Ausschüsse, oft „Deputationen“ genannt, zur Verwaltung
gewisser Gemeindeanstalten und einzelner Spezialzweige des Gemeindewesens
(Armenwesen, Schulwesen, Hoch- und Tiefbauverwaltung,
Gas- und Wasserwerke usw.) vor. Dieselben setzen
sich aus Mitgliedern der Gemeindebehörden und anderen Gemeindebürgern
zusammen !!, Die Städte, namentlich die größeren,
sind in Bezirke (Distrikte, Quartiere) geteilt, an deren Spitze
Bezirksvorsteher stehen, welche den Bürgermeister oder
Magistrat in Ausübung seiner Funktionen zu unterstützen haben.
Neben den unmittelbaren Gemeindeorganen, welche ihre Stellung
durch den staatsrechtlichen Akt der Wahl erlangen, fungieren in
vielen, namentlich den größeren Gemeinden, noch Gemeindebeamte
im engeren Sinne, welche vom Magistrat oder Gemeindevorstand
angestellt werden!?, [Diese an sich nur mittelbaren
Organe haben mitunter eine gewisse selbständige Bedeutung
ner’ insofern sie notwendige Organe der Gemeinde geworden
sind ®,
Il. Die Gemeindeverwaltung ist in weitem Umfange auf die
ehrenamtliche, also unbesoldete Tätigkeit unbeamteter Gemeindemitglieder
basiert. In kleineren Orten wird sogar das Amt des
Gemeindevorstehers (Bürgermeisters, Ortsvorstehers, Schultheißen)
von einem Gemeindebürger im Nebenamt neben anderen Berufsgeschäften
verwaltet, es hat dann entweder den Charakter des reinen
Ehrenamtes oder es wird dem Betreffenden dafür eine mäßige Entschädigung
ausgeworfen. Die Stellen im Magistrat werden regelmäßig,
die Stellen in den Stadtverordnetenversammlungen, Bürgerausschüssen,
Gemeindeausschüssen und Deputationen ausnahmslos
10 Württ. GO Art. If, 44 ff., Bad. GO $$ 14. ff., 43 ff., StO 85 17 ff, 43 ff.
Obgleich Baden eine besondere StO besitzt, so ist doch auch hier die Verfassung
in ihren Grundzügen für alle Gemeinden gleichartig.
11 Preuß. StO für die östlichen Provinzen 8 59, für die Provinz Westfalen
$ 59, für die Rheinprovinz 88 59, 77, für Schleswig-Holstein $ 66, für
Hessen-Nassau $ 64, GVG, für Frankfurt $ 66, Hann. StO 8 77, Bayr. GO
Art. 106, Sächs. rev. StO $$ 122—128, Bad. StO $ 27ff., GO 8 28, Hess. StO
Art. 130 ff., LGO Art. 129 ff., S.-Goth. GG_$ 133, Braunschw. StO $ 111,
Anh. GO 8 95fl, Reuß ä. L. GO Art. 129, Lipp. StO $ 77, Schaumb.-Lipp.
t 97.
I Bemerkenswert die Regelung des preußischen Gemeindebeamtenrechts:
G. betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom
30. Juli 1899.
e So z. B. der Gemeinderechner in Baden (GO 8 162, StO 8 136) und
Hessen StO Art. 161 fl, LGO Art. 155ff.), sowie der Ortsschreiber in Baden
(GO SS 8, 23, 63. StO SS 15, 23, 63); der Ortsschreiber in Württemberg ist
dagegen fakultatives Gemeindeorgan (GO Art. 67).