Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  113.  435

der  Verwaltung,  2.  der  Bürgerausschuß,  dem  die  Befugnis
zur  Kontrolle,  die  Feststellung  des  Etats  und  die  Mitwirkung  bei
wichtigeren  Akten  der  Vermögensverwaltung  sowie  beim  Erlaß
von  ÖOrtsstatuten  zusteht!°.  In  kleineren  Gemeinden  fungiert  statt
des  Bürgerausschusses  die  Gemeindeversammlung.

3.  Neben  den  genannten  Organen  der  Gemeinde  kommen
Ausschüsse,  oft  „Deputationen“  genannt,  zur  Verwaltung
gewisser  Gemeindeanstalten  und  einzelner  Spezialzweige  des  Gemeindewesens
  (Armenwesen,  Schulwesen,  Hoch-  und  Tiefbauverwaltung,
  Gas-  und  Wasserwerke  usw.)  vor.  Dieselben  setzen
sich  aus  Mitgliedern  der  Gemeindebehörden  und  anderen  Gemeindebürgern
  zusammen  !!,  Die  Städte,  namentlich  die  größeren,
sind  in  Bezirke  (Distrikte,  Quartiere)  geteilt,  an  deren  Spitze
Bezirksvorsteher  stehen,  welche  den  Bürgermeister  oder
Magistrat  in  Ausübung  seiner  Funktionen  zu  unterstützen  haben.
Neben  den  unmittelbaren  Gemeindeorganen,  welche  ihre  Stellung
durch  den  staatsrechtlichen  Akt  der  Wahl  erlangen,  fungieren  in
vielen,  namentlich  den  größeren  Gemeinden,  noch  Gemeindebeamte
  im  engeren  Sinne,  welche  vom  Magistrat  oder  Gemeindevorstand
  angestellt  werden!?,  [Diese  an  sich  nur  mittelbaren
  Organe  haben  mitunter  eine  gewisse  selbständige  Bedeutung
ner’  insofern  sie  notwendige  Organe  der  Gemeinde  geworden
sind  ®,

Il.  Die  Gemeindeverwaltung  ist  in  weitem  Umfange  auf  die
ehrenamtliche,  also  unbesoldete  Tätigkeit  unbeamteter  Gemeindemitglieder
  basiert.  In  kleineren  Orten  wird  sogar  das  Amt  des
Gemeindevorstehers  (Bürgermeisters,  Ortsvorstehers,  Schultheißen)
von  einem  Gemeindebürger  im  Nebenamt  neben  anderen  Berufsgeschäften
  verwaltet,  es  hat  dann  entweder  den  Charakter  des  reinen
Ehrenamtes  oder  es  wird  dem  Betreffenden  dafür  eine  mäßige  Entschädigung
  ausgeworfen.  Die  Stellen  im  Magistrat  werden  regelmäßig,
  die  Stellen  in  den  Stadtverordnetenversammlungen,  Bürgerausschüssen,
  Gemeindeausschüssen  und  Deputationen  ausnahmslos

10  Württ.  GO  Art.  If,  44  ff.,  Bad.  GO  $$  14.  ff.,  43  ff.,  StO  85  17  ff,  43  ff.
Obgleich  Baden  eine  besondere  StO  besitzt,  so  ist  doch  auch  hier  die  Verfassung
  in  ihren  Grundzügen  für  alle  Gemeinden  gleichartig.

11  Preuß.  StO  für  die  östlichen  Provinzen  8  59,  für  die  Provinz  Westfalen
  $  59,  für  die  Rheinprovinz  88  59,  77,  für  Schleswig-Holstein  $  66,  für
Hessen-Nassau  $  64,  GVG,  für  Frankfurt  $  66,  Hann.  StO  8  77,  Bayr.  GO
Art.  106,  Sächs.  rev.  StO  $$  122—128,  Bad.  StO  $  27ff.,  GO  8  28,  Hess.  StO
Art.  130  ff.,  LGO  Art.  129  ff.,  S.-Goth.  GG_$  133,  Braunschw.  StO  $  111,
Anh.  GO  8  95fl,  Reuß  ä.  L.  GO  Art.  129,  Lipp.  StO  $  77,  Schaumb.-Lipp.

t  97.

I  Bemerkenswert  die  Regelung  des  preußischen  Gemeindebeamtenrechts:
  G.  betr.  die  Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten  vom
30.  Juli  1899.

e  So  z.  B.  der  Gemeinderechner  in  Baden  (GO  8  162,  StO  8  136)  und
Hessen  StO  Art.  161  fl,  LGO  Art.  155ff.),  sowie  der  Ortsschreiber  in  Baden
(GO  SS  8,  23,  63.  StO  SS  15,  23,  63);  der  Ortsschreiber  in  Württemberg  ist
dagegen  fakultatives  Gemeindeorgan  (GO  Art.  67).