Die Stadt Athen. Gesetzgebung des Solon. 111
durch die sogenannte Seisachtheia (Lastenabschüttlung), die wahrscheinlich
darin bestand, daß die Zinsen ermäßigt und das aufgelaufene Kapital
reduziert wurde, vielleicht auf seinen ursprünglichen Betrag. Zugleich
erhöhte Solon den Münzwerth, indem aus einer Mine Silbers Kaatt
73 Drachmen nun 100 geprägt wurden. Die Schuldknechte führte er
jurück und machte die verpfändeten Grundstücke frei, welche von verkauf-
ten Schuldnern den Gläubigern anheimgefallen waren.
Die vier pelasgisch-jonischen Stämme (wie bei den Dorern die
Dreitheilung Regel ist, so bei den Joniern die Viertheilung): Geleon-
tes, Hopletes, Argadeis und Aegikoreis blieben in der solonischen Ver-
fassung bei ihren Einrichtungen, ebenso die 12 Phratrieen und die 360
Erschlechter als Unterabtheilungen der Phylen.
Ebenso blieb die örtliche Eintheilung Attikas in 174 Demen (Ge-
neinden), jede mit einem Demarchen an der Spitze. Fremde konnten in
keine Phratrie aufgenommen werden, auch wenn sie das Bürgerrecht
erhielten; der geborne Athener durfte aber nicht eher von seinen. Bürger-
rechten Gebrauch machen, als bis er in seine Phratria eingeführt und
durch ein Opfer gleichsam eingeweiht war. Außerdem waren schon vor
Selon die Phylen in 12 Trittpes und diese in 48 Naukraria oder
Symmoria eingetheilt und zwar zum Zwecke der Besteurung und Dienst-
belastung; jedes Naukrarion mußte zwei Pferde und ein Schiff stellen.
In seiner Berfassung wollte Solon jedem Bürger seinen Antheil
an den Rechten in dem Maße geben, als er dieselben verdiente durch
Lasten und Pflichten, die er trug und erfüllte. Zu diesem Zwecke theilte
er die ganze Bürgerschaft nach dem Grundvermögen in vier Klassen:
1) Diejenigen, die aus ihren Gütern einen Reinertrag an Korn, Wein,
Oel u. s. w. von 500 Medimnen hatten. Der attische Medimnos —
2658,6 Par. Kubikzoll. Der 12. Medimne galt als Reinertrag (1 Me-
dimme = 1 Drachme; 100 Drachmen = 1 Mine; 60 Minen = 1
Talent = 1500 preuß. Thlr.). 2)) Die mit 300 Medimnen. Diese
beiden Klassen waren zum Kriegsdienste zu Rosse verpflichtet, mußten
also ein Kriegsroß bereit halten. 3) Die mit 200 bis 150 Medimnen,
welche im Kriege als schwerbewaffnetes Fußvolk dienten, und 4) die,
welche nicht so viel besaßen, Thetes (Taglöhner) genannt, die Leichtbe-
waffneten des Heeres. Nur die Bürger der drei oberen Klassen konnten
zu Aemtern gewählt werden, die der vierten hatten nur das Wahlrecht,
konnten sich aber durch Fleiß und Sparsamkeit emporarbeiten. Die
böchste Gewalt ruhte in der Volksversammlung, d. h. der Bürgerge-
neinde Athens.
Die Obrigkeiten waren: die neun auf ein Jahr gewählten Archon-
ten; die Bule (Rath) aus 400 (später 500) Mitgliedern bestehend.
Sie war die vorberathende Behörde für die Volksversammlungen, und