Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

120  1844  1.

eine  Vereinigung  zu  gleichen  Steuer-Einrichtungen  besteht,  werden
diese  Staaten  in  Ansehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern
gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Etzeugnissen  zu  erheben,  als
ein  Ganzes  betrachtet.

4.  Die  Erhebung  der  innern  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinslaͤn--



dischen  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
  stattfinden,  in  so  fern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,
entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder
im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates
erfolgt.  Auch  sollen  die  zur  Sicherung  der  Steuer=  Erhebung  erforderlichen
  Anordnungen,  so  weit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate
  in  den  anderen,  einzuhaltenden  Straßen  und  Controlen  betreffen,
auf  eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende  Weise  und  nur  nach
gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter
Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren,  getroffen
werden.
Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen,
  sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestebend,
  soll  nut  fuͤr  Gegenstaͤnde,  die  zur  oͤrtlichen  Consumtion  bestimmt  sind,
nach  den  deöhalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  bewilligt  werden,  und
und  et  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II.  2.  b.  gegebene  Bestimmung  und  der
unter  II.  3.  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmaü
  higkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so,
wie  bei  den  Staatssteuern,  in  Anwendung  kommen.

Vom  Tabak  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder
Corporationen  überall  nicht  erhoben  werden.

.  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig,

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen
noch  gültigen  Gesetzen  uud  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der
Folge  eintretenden  Veränderungen,  so  wie  von  den  Gesetzen  und
Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,

hinsichtlich  der  Communal-c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,
von  welchen  Communen  oder  Corporationen,  von  welchen  Gegenständen,
  in  welchem  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,
vollständige  Mittheilung  machen.

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