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eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden
diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern
gleichmäßig auch von vereinsländischen Etzeugnissen zu erheben, als
ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der innern Steuern von den damit betroffenen vereinslaͤn--
dischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes
stattfinden, in so fern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen,
entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder
im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates
erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuer= Erhebung erforderlichen
Anordnungen, so weit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate
in den anderen, einzuhaltenden Straßen und Controlen betreffen,
auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach
gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter
Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren, getroffen
werden.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen,
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestebend,
soll nut fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Consumtion bestimmt sind,
nach den deöhalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und
und et sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der
unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmaü
higkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so,
wie bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen.
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder
Corporationen überall nicht erhoben werden.
. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen
noch gültigen Gesetzen uud Verordnungen, ferner von allen in der
Folge eintretenden Veränderungen, so wie von den Gesetzen und
Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
hinsichtlich der Communal-c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten,
von welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen,
in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
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