Full text : Die Weltgeschichte. Erster Theil. Das Alterthum. (1)

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Erichs  und  feiner  männlichen  Erben  von  der  allgemeinen.
Masse  des  grohen  Braünschweigischen  Femilienfideicommisses
ausgesetzt  wurde,  so  wenig  sollten  auch  wichtige  Rechte  aufgeopfert
  werden,  in  deren  Genusse  damals  die  Welfischen
Landesherrn  waren.  Da  also  die  Städte  um  Erneucrung
ihrer  Lehenbriefe  baten,  der  Calenberhische  Adel  die  Bestätigung
  seiner  Privilegien  suchte,  so  wurden  jene  über  vier
Fahre  lang  zurückgehalten  7),  und  diese  erhielten  die  schrekkende
  Antwort,  daß  ihre  Privilegien  guten  Theils  von  denen
  gegeben  sepen,  die  dessen  gar  nicht  besugt  noch  gemechtigt
  gewesen,  denn  die  Urheber  der  s.  g.  Sächsischen  Privilegien,
  die  Herzoge  von  Sachsen,  sepen  gar  nicht  als
wahre  Landesherren  anzusehen,  zudem  seyen  die  meisten  alten
  Braunschweigischen  und  Sächsischen  Privilegien,  auf  die
sie  sich  berufen,  gar  nicht  für  sie  gegeben  worden,  oder  es
seyen  blos  unbestimmt  alte  Freiheiten  bestätigt,  wo  also
noch  die  Frage  sey,  was  eines  jeden  alte  Freiheit  gewesen?
und  überdieß  sey  auch  das,  was  jene  Sächsischen  und  Läneburgischen
  Handfesten  enthielten,  bei  ihnen,  den  Calenbergischen
  Rittein,  gar  nie  Herkommens  gewesen,  und  nur
was  Julius  Voreltern  der  Ritterschaft  und  ganzen  Calenbergischen
  Landschaft  verbrieft,  was  sie  von  guten  Gewohnheiten
  hergebracht  hätten,  sollte  ihnen  bleiben  7).  Noch

*)  S.  Resolution  des  Herz.  Julius  auf  die  Beschwerden  der  vier
großen  Städte,  den  21.  Mart.  1589.  Damals  waren  auch,
wie  aus  eben  derselben  Urkunde  erhellt,  die  Eildenbriefe  noch
nicht  bestätigt.

**)  S.  die  Erklaͤrung  des  H.  Julius  vom  31.  Okt.  1587  auf  das
Schreiben  der  Ritterschaft  vom  24.  Aug.  —  Dah  die  Ritterschaft
  endlich  doch  die  verlangte  Bestätigung  ihrer  Privilegien
von  Herz.  Jullus  erhielt,  erhellt  aus  Gandersh.  Landtagsabsch.

1601  S.  45.