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Erichs und feiner männlichen Erben von der allgemeinen.
Masse des grohen Braünschweigischen Femilienfideicommisses
ausgesetzt wurde, so wenig sollten auch wichtige Rechte aufgeopfert
werden, in deren Genusse damals die Welfischen
Landesherrn waren. Da also die Städte um Erneucrung
ihrer Lehenbriefe baten, der Calenberhische Adel die Bestätigung
seiner Privilegien suchte, so wurden jene über vier
Fahre lang zurückgehalten 7), und diese erhielten die schrekkende
Antwort, daß ihre Privilegien guten Theils von denen
gegeben sepen, die dessen gar nicht besugt noch gemechtigt
gewesen, denn die Urheber der s. g. Sächsischen Privilegien,
die Herzoge von Sachsen, sepen gar nicht als
wahre Landesherren anzusehen, zudem seyen die meisten alten
Braunschweigischen und Sächsischen Privilegien, auf die
sie sich berufen, gar nicht für sie gegeben worden, oder es
seyen blos unbestimmt alte Freiheiten bestätigt, wo also
noch die Frage sey, was eines jeden alte Freiheit gewesen?
und überdieß sey auch das, was jene Sächsischen und Läneburgischen
Handfesten enthielten, bei ihnen, den Calenbergischen
Rittein, gar nie Herkommens gewesen, und nur
was Julius Voreltern der Ritterschaft und ganzen Calenbergischen
Landschaft verbrieft, was sie von guten Gewohnheiten
hergebracht hätten, sollte ihnen bleiben 7). Noch
*) S. Resolution des Herz. Julius auf die Beschwerden der vier
großen Städte, den 21. Mart. 1589. Damals waren auch,
wie aus eben derselben Urkunde erhellt, die Eildenbriefe noch
nicht bestätigt.
**) S. die Erklaͤrung des H. Julius vom 31. Okt. 1587 auf das
Schreiben der Ritterschaft vom 24. Aug. — Dah die Ritterschaft
endlich doch die verlangte Bestätigung ihrer Privilegien
von Herz. Jullus erhielt, erhellt aus Gandersh. Landtagsabsch.
1601 S. 45.