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Volk begünstigte, so hinterließ er bei demselben doch keinen beliebten.
Namen, weil er es häufig zu Kriegsdiensten und bei seinen großen
Bauten zu Frohnarbeiten in Anspruch nehmen mußte. Er wurde auf
Anstiften der Söhne des Ankus von zwei Hirten (wohl Klienten der
Prinzen) mit Aerten erschlagen, als er einen Streit schlichten wollte,
den sie zum Scheine miteinander angefangen hatten. Seine kluge Fran
Tanagquil ließ aber verbreiten, der König sei nur verwundet, daber die
Anstifter des Mordes entflohen.
Servius Cullius (578 - 534 v. Chr.).
Verfassungsreform.
Da bestieg Servius Tullius den Thron, nach der römischen Sage
der Sohn einer gefangenen latinischen Fürstin; nach der tuskischen Er-
zählung war er ein tuskischer Fürst und sein tuskischer Name Mastarna;
er hatte sich mit einer Kriegerschaar in Rom niedergelassen, was auf
große Bewegungen in Mittelitalien deutet, von denen die Geschichte keine
Auskunft gibt.
Servius Tullius wußte wie seine zwei Vorgänger die Waffen gut
zu führen und machte Rom zum eigentlichen Vorort der Latiner, auch
bevölkerte er die noch unbewohnten Theile der Stadt mit neuen Ansied-
lern. Sein bedeutendstes Werk aber blieb die neue Eintheilung der
freien römischen Bevölkerung. Diese bestand aus drei Theilen:
1. Patricier, der erbsässige Adel, die Nachkommen derer, welche die
Gegend besetzt und Rom gegründet hatten. Sie waren in drei Tribus
und diese in dreißig Kurien getheilt. Die Versammlung dieser Kurien
(comitia curiata)) war die ursprüngliche Gemeindeversammlung (popu-
lus Romanus). Die Maricier waren allein fähig die bürgerlichen
Aemter und die priesterlichen Würden zu begleiten; aus ihnen wurde
der König ernannt, aus ihnen bestand der Rath (senatus), sie allein
konnten den Staatsacker (ager publicus, Gemeinland) okkupieren.
Dieser Staatsacker entstand aus den Ländereien, welche bezwungenen
Städten abgenommen wurden; nach altitalischem Völkerrechte pflegte
nämlich der Sieger ½ der Markung sich anzueignen. Rom besetzte
solche Ländereien entweder mit Kolonisten (coloni), oder überließ sie der
patricischen Okkupation; als Abgabe entrichteten die Inhaber ein Zehn-
tel der Feldfrüchte und ein Fünftel der Baumfrüchte, dem Staate aber
blieb das Recht, diese Ländereien zu jeder Zeit wieder einzuziehen.
2. Die Plebejser; diese stammten von den Ansassen ab, welche sich
gezwungen oder freiwillig unter den Königen zu Rom niedergelassen
hatten. Da sie der Bürgergemeinde nicht angehörten, keine öffentlichen
Aemter begleiten und von dem Staataacker nichts okkupieren konnten,