Full text: Die Weltgeschichte. Erster Theil. Das Alterthum. (1)

Die Plebejer werden römische Vollbürger. 243 
Die Prätur. 
Mit gleicher Schlauheit hatten die Patricier das Richteramt von 
dem Konsulate getrennt (388), weil die Konsuln zu oft im Felde ab- 
wesend seien und der Gerichtsgang dadurch leide, und eine eigene Ma- 
gistratur, die Prätur, gegründet, aber auch zu dieser wurden die Ple- 
bejer 336 befähigt; zur Diktatur 20 Jahre früher und im Jahre 300 
zu allen religiösen Aemtern und Würden. Die Alebejer waren nun 
eigentliche Bürger und der Weg zu jeder Ehre stand ihnen offen. 
Die höberen Staatsämter (Magistratus majores). 
Die größeren Aemter folgten in dieser Stufenordnung: Die Quä- 
storen (eingesetzt 447), ursprünglich zwei, mit der Ausdehnung des Ge- 
bietes unter Cäsar bis 40 steigend, besorgten die Finanzverwaltung in 
der Stadt, bei den Herren und in den Provinzen. Mit der Quästur 
begann der Römer in seinem 27. Jahre den Staatsdienst; jedes Staats- 
amt wurde von den Bürgern verliehen, daher ging derjenige, der ein 
Amt wollte, im weißen Gewande (candidatus), suchte den Bürgern 
seine Person zu zeigen und zu empfehlen. Mit dem 37. Jahre hatte 
er das Alter für das Amt der Aedilen; die plebesischen sind uns bereits 
bekannt; die Patricier hatten für sich (367) zwei Stellen errichtet, und 
diese Aedilen, die kurulischen, überwachten die Polizei der Stadt und 
gaben die Festspiele, die sonst zum Konsulate gehört hatten. Das 40. 
Jahr befähigte zur Prätur und das 43. zum Konsulate; nur ein ge- 
wesener Konsul (vir consularis) konnte Censor werden. Das außer- 
ordentliche Amt der Diktatur verlieh der Senat durch den einen Konsul 
ohne Zuziehung der Komitien. 
Zu dem Senate gehörten alle höheren Magistrate während ihrer 
Amtsdauer sammt den Volkstribunen; sie hatten nach ihrer Amtsführung 
den ersten Anspruch auf die Senatorensitze, welche durch Tod oder Un- 
würdigkeit erledigt wurden; das Recht, diese Stelle zu besetzen, gehörte 
den Censoren an. Der Senat, aus 300 lebenslänglichen Mitgliedern be- 
stehend, war: 1) die eigentliche Regierungsbehörde der römischen Re- 
publik, denn er beaufsichtigte das Religionswesen und den Staatshaus- 
balt, die Staatsbeamten in Krieg und Frieden, leitete die auswärtigen 
Angelegenheiten und berieth die Fragen, welche der Bürgerversammlung 
vorgelegt wurden. 2) Der Senat war in außerordentlichen Fällen das 
böchste Kriminalgericht. 3) Er hatte großen Einfluß auf die Gesetzge- 
bung, indem ihm das Recht zustand, alle plebiscita zu verwerfen; dieses 
Recht wurde ihm durch die lex Hortensia (288) entzogen, damit aber 
waren die comitia tributa souverän, wenn wir einen neumodischen Aus- 
druck brauchen dürfen, und richteten die römische Freiheit zu Grunde. 
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