Die Plebejer werden römische Vollbürger. 243
Die Prätur.
Mit gleicher Schlauheit hatten die Patricier das Richteramt von
dem Konsulate getrennt (388), weil die Konsuln zu oft im Felde ab-
wesend seien und der Gerichtsgang dadurch leide, und eine eigene Ma-
gistratur, die Prätur, gegründet, aber auch zu dieser wurden die Ple-
bejer 336 befähigt; zur Diktatur 20 Jahre früher und im Jahre 300
zu allen religiösen Aemtern und Würden. Die Alebejer waren nun
eigentliche Bürger und der Weg zu jeder Ehre stand ihnen offen.
Die höberen Staatsämter (Magistratus majores).
Die größeren Aemter folgten in dieser Stufenordnung: Die Quä-
storen (eingesetzt 447), ursprünglich zwei, mit der Ausdehnung des Ge-
bietes unter Cäsar bis 40 steigend, besorgten die Finanzverwaltung in
der Stadt, bei den Herren und in den Provinzen. Mit der Quästur
begann der Römer in seinem 27. Jahre den Staatsdienst; jedes Staats-
amt wurde von den Bürgern verliehen, daher ging derjenige, der ein
Amt wollte, im weißen Gewande (candidatus), suchte den Bürgern
seine Person zu zeigen und zu empfehlen. Mit dem 37. Jahre hatte
er das Alter für das Amt der Aedilen; die plebesischen sind uns bereits
bekannt; die Patricier hatten für sich (367) zwei Stellen errichtet, und
diese Aedilen, die kurulischen, überwachten die Polizei der Stadt und
gaben die Festspiele, die sonst zum Konsulate gehört hatten. Das 40.
Jahr befähigte zur Prätur und das 43. zum Konsulate; nur ein ge-
wesener Konsul (vir consularis) konnte Censor werden. Das außer-
ordentliche Amt der Diktatur verlieh der Senat durch den einen Konsul
ohne Zuziehung der Komitien.
Zu dem Senate gehörten alle höheren Magistrate während ihrer
Amtsdauer sammt den Volkstribunen; sie hatten nach ihrer Amtsführung
den ersten Anspruch auf die Senatorensitze, welche durch Tod oder Un-
würdigkeit erledigt wurden; das Recht, diese Stelle zu besetzen, gehörte
den Censoren an. Der Senat, aus 300 lebenslänglichen Mitgliedern be-
stehend, war: 1) die eigentliche Regierungsbehörde der römischen Re-
publik, denn er beaufsichtigte das Religionswesen und den Staatshaus-
balt, die Staatsbeamten in Krieg und Frieden, leitete die auswärtigen
Angelegenheiten und berieth die Fragen, welche der Bürgerversammlung
vorgelegt wurden. 2) Der Senat war in außerordentlichen Fällen das
böchste Kriminalgericht. 3) Er hatte großen Einfluß auf die Gesetzge-
bung, indem ihm das Recht zustand, alle plebiscita zu verwerfen; dieses
Recht wurde ihm durch die lex Hortensia (288) entzogen, damit aber
waren die comitia tributa souverän, wenn wir einen neumodischen Aus-
druck brauchen dürfen, und richteten die römische Freiheit zu Grunde.
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