244 Die Römer.
Ueberdies ernannte der Senat mittelbar den Diktator, durch dessen außer-
ordentliche Gewalt bei innern Stürmen und in Kriegsgefahr gewöhnlich
eine sehr rasche Entscheidung erfolgte. Außerdem konnte der Senat auch
die Konsuln mit außerordentlicher Gewalt ausrüsten, den gewöhnlichen
Gang der Gesetze unterbrechen und die Stadt gleichsam in Belagerungs-
zustand versetzen; dies geschah durch die bekannte Formel: darent ope-
ram consules, ne duid detrimenti res publica Ccapiat (die Konsuln
sollen wachen, daß das gemeine Wesen keinen Schaden leide).
Die Komitien.
Neben den Staatsbeamten und dem Senate stehen nun noch die
Komitien, deren Befugnisse wir kurz angeben, da sie im Verlaufe der
Erzählung mehr als einmal vorgekommen sind. Die comitia curiata
der Patricier hatten ihre ursprüngliche Bedeutung bereits verloren (s. S.
226. 229); in den Centuriatkomitien wurden die Wahlen zu den höheren
Staatsämtern vorgenommen, sie waren das Gericht über todeswürdige
Verbrechen römischer Bürger; in diesen Komitien galten die Patricier
aus leicht begreiflichen Gründen sehr viel. In denselben stimmten ferner
die alten und jungen Bürger in getrennten Centurien; ferner konnten
die Centuriatkomitien nur durch den Senat oder die Konsuln angeordnet
werden, während die Tributkomitien von den Tribunen berufen wurden,
die Centuriatkomitien waren also noch immer von einiger konservativen
Haltung und eine Stütze des Senates.
Diese verlor er durch die Uebergriffe der Tributkomitien; daß letztere,
in welchen die Plebeser die weit überwiegende Mehrheit bildeten, ur-
sprünglich nur über plebesische Sachen Beschlüsse fassen durften, ist be-
kannt, ebenso wie sie ihre Befugniß dahin ausdehnten, daß sie wenigstens
ihre Willensmeinung über alle Staatssachen aussprechen durften und
sich endlich von dem veto der Kuriatkomitien befreiten. Durch die lex
Hortensia (288 v. Chr.) wurde die Autorität des Senats für die
plebiscita beseitigt und die Plebs souverän in Rom; sie entriß aber auch
den Centuriatkomitien das Recht über Krieg und Frieden zu entscheiden
und über die vom Senate vorgelegten Staatsgesetze abzustimmen; es
wurden daher auch gewöhnlich comitia tributa anstatt der centuriata
abgehalten, wenn über -einen Senatsbeschluß abgestimmt werden sollte.
So weit hatte es die Mebs in ungefähr 200 Jahren gebracht, daß der
Senat für seine Beschlüsse ihre Sanktion einholen mußte, während die
seinige erfolgen mußte, sobald die Plebs einen Beschluß gefaßt hatte.
Die lex Hortensia hob einen Grundstein aus dem Bau der römischen
Verfassung, indem sie einen Theil des Volkes souverän erklärte und für
dessen souveränen Willen keine Schranke zu setzen vermochte.