Full text: Die Weltgeschichte. Erster Theil. Das Alterthum. (1)

252 Die Römer. 
an Rom. Einige Städte der Latiner erhielten das volle römische Bür- 
gerrecht (mit dem jus suffragü#, Recht der Abstimmung in den römischen 
Volksversammlungen), andere das Bürgerrecht ohne das jus suffragii. 
Die meisten Städte erhielten das latinische Recht, d. h. sie standen unter 
keinem römischen Stattbalter, hatten eine eigene, selbständige Gemeinde- 
verfassung; wer in einer latinischen Stadt ein Amt begleitete, erhielt 
das römische Bürgerrecht und hatte dann das jus commercii (das 
Recht des Landeigenthums in einer andern Gemeinde), aber nur für 
seine Person, denn die Römer hoben dieses Recht für die einzelnen lati- 
nischen Gemeinden, welches sie als Bundesrecht besessen hatten, auf und 
ebenso das jus connubün (d. h. das Recht giltiger Ehen eines Latiners 
und einer Latinerin aus zwei verschiedenen Gemeinden, insofern die 
Kinder solcher Ehen in beiden Gemeinden die Rechte geborner Bürger 
hatten). Die latini ftellten Hilfstruppen zu dem römischen Heere und 
wurden bei der Gründung von Kolonieen berücksichtigt; doch blieben fie 
peregrini (d. h. Nichtrömer) und waren ohne ausdrückliche Befreiung 
der Kopfsteuer unterworfen. So trennte die römische Politik den lati- 
nischen Bund und machte dadurch die Kräfte Latiums sich dienstbarer, 
als sie je bei dem Bestande des Bundes hätten werden können. 
Kampanlen unterworfen (334). 
Viel leichter als Latium brachte das römische Schwert die Kam- 
paner zur Unterwerfung (334); einige Stücke Kampaniens bekamen 
die Samniter, die wichtigsten Plätze aber knüpfte der Senat an Rom; 
Kapua, Kumä, Fundi, Formiä und Suessulä wurden römische municipia, 
angeblich, weil sie nicht mit den Latinern und den andern Kampanern 
rebelliert hatten. Ein municipium war eine Gemeinde von Peregrinen, 
welche als Gesammtheit in den römischen Staatsverband mit dem Bür- 
gerrechte aufgenommen wurde. Sie standen nicht unter der Gerichts- 
barkeit eines Statthalters, hatten ihre Gemeindeversammlung, ihren 
Senat und freigewählte Beamte (decemviri, aediles, censores u. s. w.), 
waren zur Annahme des römischen Civilrechts nicht verpflichtet, jedoch der 
Grundsteuer und als römische Bürger auch der Vermögenssteuer gemäß 
dem census unterworfen. Rom war jetzt die stärkste Macht in Italien. 
Neuer Krieg mit den Samnitern und deren Hundesgenossen (326—290 v. Chr.). 
Die römischen Kolonteen. 
(Alerander erobert Asien und stirbt; seine Feldherren zertrümmern sein Reich.) 
Die Römer hatten mit ihrem Vorrücken nach Kampanien Latium 
überschritten und wurden damit die unmittelbaren Nachbaren der Sam- 
niter und der griechischen Kolonieen. An Reibungen konnte es nicht
	        
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