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seinen Holz- und Kohlenlieferungen festgestellt habe. Das Recht
zum Einmarsch wurde hergeleitet aus den $$ 17 und 18 der
II. Anlage zu den Wiedergutmachungsbestimmungen des VV.
1. Der Grund des Einmarsches war also die Rück-
ständigkeit in der deutschen Holz- und Kohlenlieferung. Eine
Note des Wiedergutmachungsausschusses vom 21. März 1922
hatte die Reparationsleistungen Deutschlands für das Jahr 1922
festgesetzt. Hiernach war Deutschland am Ende 1922 in der Tat
im Rückstand: es fehlten noch 135000 Telegraphenstangen und
und 20000 Kubikmeter Schnittholz, die beide Frankreich zu for-
dern hatte, während sich die Fehlmenge an Kohle gegenüber
allen bezugsberechtigten alliierten Ländern auf rund 2,2 Millionen
Tonnen belief. Das war aber wenig im Verhältnis zum Geleisteten,
denn die im Jahre 1922 gemachten Leistungen stellen einen Wert
von 1480 Millionen, also fast 1!/s Milliarden Goldmark dar, wäh-
rend die sämtlichen Rückstände sich nur auf 24 Millionen Gold-
mark beziffern, also nur etwa den 60. Teil betragen. Wegen dieser
kleinen Rückstände rückt eine Armee im Ruhrgebiet ein, richtet
dort eine Schreckensherrschaft ein und dehnt sie auf das Rhein-
gebiet aus. Ein schreiendes Mißverhältnis zwischen Tat und Folge,
und doch ist bei Repressalien wie überall im Menschenleben die
Proportionalität eine notwendige Forderung. Aber auch ohne
dieses Mißverhältnis wäre der Einbruch ein Verbrechen. Denn
die Rückständefrage war in der angezogenen Note des Wiedergut-
machungsausschusses vom 21. März 1922 im voraus geregelt.
Diese Vorausregelung — und nur sie war Norm beim Versagen
Deutschlands — muß als billig und maßvoll bezeichnet werden.
Sie besagte, daß an Stelle der am Schluß des Jahres noch nicht
getätigten Pflichtlieferungen die Forderung auf Ersatzzahlung
treten solle.
Poincare erkannte das auch an, meinte aber, die Vereinbarung
vom 11. März 1922 sei angesichts des von Deutschland begehrten
allgemeinen Moratoriums hinfällig geworden. Aber das Mora-