Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

452  1850.

einer  jeden  solchen  Fabrik  und  in  jeder  von  der  eigentlichen  Fabrik  getrennt  bestehenden
  Anstalt  zur  Vorrichtung  von  Rüben  für  die  Zuckerbereitung  eine  Waage  nebst
den  erforderlichen  Gewichten  in  unmittelbarer  Nähe  des  Zerkleinerungs-Apparats
(der  Reibe-und  resp.  Schneide-Maschine)  vorhanden  sein  muß.

Es  dürfen  nicht  weniger,  als  je  fünf  Centner  Rüben  auf  die  Waage  gebracht
werden.  Die  Gewichts-Ermiktelung  durch  Probeverwiegungen  ist  unzulässig.

h)  In  denjenigen  Fabriken,  welche  auf  die  Bereitung  des  Zuckers  ausgetrockneten
  (gedörrten)  Rüben  eingerichtet  sin  nd,  werden  die  e  Ruͤben  —  und  zwar  sowohl
diein  der  Fabrik  selbst  getrock
Zustande  von  auswürtigen  Trocknungoanstalten  bezogen,  oderi  in  solchem  Zustande
von  anderen  Personen  erworben  werden  —  vor  ihrer  Einbringung  in  das  Lokal,  in
welchem  sich  die  Ertractions-Gefäße  befinden,  auf  einer,  nebst  den  erforderlichen
Gewichten  von  dem  Fabrik-Inhaber  in  unmittelbarer  Nahe  des  gedachten  Locals
zu  haltenden  Waage  verwogen,  und  es  werden,  Behufs  der  Abgaben-Entrichtung
auf  jeden  Centner  getrocknete  fünf  und  ein  halber  Centner  rohe  Rüben  gerechnet.

e)  Zur  Erleichterung  des  Verwiegungsgeschäfts  wird  die  Anwendung  von
Brückenwaagen  gestattet.  Die  zur  Verwiegung  nothwendigen  mechanischen  Verrichtungen
  ist  der  Fabrik-Inhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

4)  Zum  Behufe  der  amtlichen  Verwiegung  der  Rüben  sind  die  Fabrikanten
verpflichtet,  solche  bauliche  Einrichtungen  und  sonstige  Veranstaltungen  zu  treffen,
daß  die  mit  dem  Verwiegungageschäft  beauftragten  Beamten  gegen  Nässe,  Kälte  und
Zugwind  möglichst  geschützt  sind.

Auch  muß  sowohl  diesen,  als  den  sonst  mit  der  Kontrole  beauftragten  Steuerbeamten
  in  dem  Fabrikgebäude  die  Mitbenutzung  eines  erwärmten,  mit  dem  zum
Schreiben  erforderlichen  Mobiliar  ausgestatteten  Lokals  und  darin  ein  verschließbares
  Behältniß  zur  Aufbewahrung  von  Papieren  eingerdumt  werden.

(6.  3.
b)  Im  Wege  der  Firalion.

Für  Fabriken,  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenerndte
bie  zur  Erschöpfung  des  Materials)  nicht  über  10,000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,
  kann,  auf  den  Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Material-Vorräthe
eine  Firation  der  dafür  zu  entrichtenden  Steuer  eintreten.  In  diesem  Falle  unterbleibt
  die  im  §.  2  angeordnete  specielle  Verwiegung  der  Rüben,  und  es  findet  nur
eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebs  Statt.