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Schadens, so bald solcher nach den vorstehenden Bestimmungen einzutreten hat, wenn bei
in gewöhnlicher Fracht beförderten Gütern die Versäumniß nicht mehr als 48 Stunden —
bei Eilgut nicht mehr als 24 Stunven beträgt, den Betrag der halben und bei längerer
Versäumniß den Betrag der ganzen Fracht nicht übersteigt.
Bei Gütern, welche in direktem Tarifsatze von auswärtigen Verbandsstationen eingehen,
tritt der Verlust der ganzen Fracht auch bei Eilgut erst ein, wenn seit Ablauf der Lieferzeit
48 Stunden verstrichen sind.
5) Der ganze oder theilweise Frachtverlust erstreckt sich im Falle von Ziff. 4 im Binnenverkehr
und im Verbandsverkebr auf die ganze für die betreffende Sendung zu erhebende
interne oder Verbandsfracht, im Vereinsverkehr (§. 1, d.) dagegen nur auf vie
Fracht derjenigen einer und derselben Bahn oder einem und demselben Verbande angehörigen
Transportstrecke, auf welcher die Versäumniß vorgekommen ist.
II. Abschnitt.
Beförderungen von Gütern in ganzen Wagenladungen.
8. 35.
Uebernahme von ganzen Wagenladungen.
Die württembergische Eisenbahnverwaltung übernimmt unter nachstehenden besonderen
Bedingungen den Transport von Gütern in ganzen Wagenladungen zu ermäßigter Tare:
a) zwischen ihren eigenen für den Güterverkehr eingerichteten Stationen nach Maßgabe
der dießfalls bestehenden besonderen Tarifbestimmungen;
b) im direkten Verkehr mit der großherzogl. badischen und der K. bayrischen Eisenbahn,
zwischen den in dem dießfalls besonders publicirten Tarife bezeichneten Stationen
der württembergischen und der genannten Bahnen.
K. 36.
Anwendbarkeit der Wagenladungstare. Gezwungene Wagenladungs-Güter.
1) Die Beförderung in ganzen Wagenladungen zu ermäßigter Taxe findet im internen
Verkehr der württembergischen Bahn bei Sendungen von Gütern statt, welche in dem den
Tarifbestimmungen beigegebenen Verzeichnisse aufgeführt sind, wenn dieselben wenigstens