Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Schadens,  so  bald  solcher  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  einzutreten  hat,  wenn  bei
in  gewöhnlicher  Fracht  beförderten  Gütern  die  Versäumniß  nicht  mehr  als  48  Stunden  —
bei  Eilgut  nicht  mehr  als  24  Stunven  beträgt,  den  Betrag  der  halben  und  bei  längerer
Versäumniß  den  Betrag  der  ganzen  Fracht  nicht  übersteigt.

Bei  Gütern,  welche  in  direktem  Tarifsatze  von  auswärtigen  Verbandsstationen  eingehen,
tritt  der  Verlust  der  ganzen  Fracht  auch  bei  Eilgut  erst  ein,  wenn  seit  Ablauf  der  Lieferzeit
  48  Stunden  verstrichen  sind.

5)  Der  ganze  oder  theilweise  Frachtverlust  erstreckt  sich  im  Falle  von  Ziff.  4  im  Binnenverkehr
  und  im  Verbandsverkebr  auf  die  ganze  für  die  betreffende  Sendung  zu  erhebende
  interne  oder  Verbandsfracht,  im  Vereinsverkehr  (§.  1,  d.)  dagegen  nur  auf  vie
Fracht  derjenigen  einer  und  derselben  Bahn  oder  einem  und  demselben  Verbande  angehörigen
  Transportstrecke,  auf  welcher  die  Versäumniß  vorgekommen  ist.

II.  Abschnitt.

Beförderungen  von  Gütern  in  ganzen  Wagenladungen.

8.  35.
Uebernahme  von  ganzen  Wagenladungen.
Die  württembergische  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  unter  nachstehenden  besonderen
Bedingungen  den  Transport  von  Gütern  in  ganzen  Wagenladungen  zu  ermäßigter  Tare:

a)  zwischen  ihren  eigenen  für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  nach  Maßgabe
  der  dießfalls  bestehenden  besonderen  Tarifbestimmungen;

b)  im  direkten  Verkehr  mit  der  großherzogl.  badischen  und  der  K.  bayrischen  Eisenbahn,
zwischen  den  in  dem  dießfalls  besonders  publicirten  Tarife  bezeichneten  Stationen
der  württembergischen  und  der  genannten  Bahnen.

K.  36.
Anwendbarkeit  der  Wagenladungstare.  Gezwungene  Wagenladungs-Güter.
1)  Die  Beförderung  in  ganzen  Wagenladungen  zu  ermäßigter  Taxe  findet  im  internen
Verkehr  der  württembergischen  Bahn  bei  Sendungen  von  Gütern  statt,  welche  in  dem  den
Tarifbestimmungen  beigegebenen  Verzeichnisse  aufgeführt  sind,  wenn  dieselben  wenigstens