Erklärnng. 111
unverändert; sie erwarb dieses Recht nicht erst in
Folge des Erbrechtes oder des Anwachsungsrechtes,
sondern es blieb in Folge der allgemeinen Gütergemeinschaft
ein ungetheiltes für den überlebenden
Ehetheil im vollen Umfange fortdauerndes Forderungsrecht“.
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OAGErk. v. 19. Juni 1868 RNr. 403.
uT.
Erklärung'").
Die sehr geehrte Redaktion macht mir im II. Ergänzungsbande
Nr. 4 S. 63 den Vorwurf:
ich hätte mich in der Sitzung der Kammer der
Abgeordneten vom 18. Juni d. J. mißliebig
über die Blätter für Rechtsanwendung ausgesprochen.
—
1) Sowohl nach dem Würzburger Landrechte, als nach
gemeinem Rechte hat der Gutsabtretungs= und Nahrungsvertrag
die Natur einer emtio vencitio. Bl.
f. RA. Bd. XXXI S. 347. Machen die Naturalauszugsleistungen
einen Theil des Kaufpreises aus,
so hat auch die mitverkaufende überlebende Ehefrau,
welche mit ihrem verstorbenen Ehemanne in allgemeiner
Gütergemeinschaft lebte, das Recht, das volle
Aecquivalent des Kausfpreises — insoweit nicht für
den Mann eine einzelne besondere, ausschließend
seine Person betreffende Leistung ausbedungen wurde,
zu verlangen, und es ist der Gutsübernehmer eben
so gewiß nicht berechtigt, an diesem Acquivalente
eine Minderung vorzunehmen, als er nicht befugt
ist, nach dem Tode eines der Eheleute dem überlebenden
einen Theil des etwa noch nicht gezahlten
Kaufschillinges vorzuenthalten. Aum. d. Eins.
*) Diese Erklärung wurde der Redaktion mit dem ausdrücklichen
Verlangen, sie in eines der nächsten Blätter
aufzunehmen, vom Herrn Abgeordneten Winderl
übersendet.