Full text : Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

168  1870.
8.  26.
Unerlaubtes  Behauen  der  Baustämme  im  Walde.
Wer  im  Walde  außerhalb  der  besonders  dazu  angewiesenen  Plätze  ohne  vorher

dazu  eingeholte  Erlaubniß  Bauftämme  behaut  (beschlägt,  berappt),  unterliegt  einer
Geldstrafe  bis  zu  10  Fl.  30  Kr.  =  6  Thlr.

.  27.
Ordnungswidriges  Streurechen.  Verleßzung  von  Kultur-Schußmitteln
  und  Marken,  Umwerfen  aufgeseßzter  Klaftern
und  dergleichen.

Wer  auf  fremden  Grundstücken

1)  das  ihm  verstattete  Streurechen  u.  s.  w.  aus  Fahrlässigkeit  an  anderen,
als  an  den  bierzu  angewiesenen  Stellen  unternimmt,
Kultur-Vermachungen,  Hege=  oder  Entwässerungs-Gräben  einreißt  oder
beschädigt,  oder  Hegezeichen  irgend  einer  Art,  Abtheilungsnummern,  Distrikt-Steine.
  Distrikt-Tafeln,  Wegweiser,  Warnungstafeln  und  dergleichen  umwirft,
  entfernt  oder  andere  Ungebührnisse  begeht,  vder
au  stehendem  oder  gefälltem  Holze  das  Waldzeichen,  die  Nummern  oder
sonstigen  Bezeichnungen  aushauet,  wegnimmt  oder  unkenntlich  macht,  oder

4)  ausgesetzte  Klaftern,  Schocke  oder  Haufen  einreißt  oder  umwirft,  oder

5)  grüne  Bäume  oder  Sträucher  anhackt  oder  sonst  beschädigt,
hat,  insoweit  nicht  eine  schwerere  Strafbestimmung  anwendbar  ist,  Geldstrafe  bis
zu  1  Fl.  10  Kr.  —  20  Sgr.  und  in  den  Fällen  unter  2  und  5  bis  zu  5  Fl.
15  Kr.  —  3  Thlr.  verwirkt.

2

S

8.  28.
Sonstige  Polizeiwidrigkeiten.

Die  Uebertretung  allgemeiner  oder  örtlicher  Verbote,  welche  von  den  Forstoder
  Ortspolizeibehörden,  oder  von  den  ihnen  vorgesetzten  Behörden  zum  Schuße
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  oder  Gärten,  zum  Zwecke  der
Ordnung  im  Forsthaushalte  oder  zur  Besörderung  der  Kultur  erlassen  sind  oder
erlassen  werden,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  35  Fl.  =  20  Thlr.  oder  mit.  Haft  bis
zu  vierzehn  Tagen  zu  bestrafen.