Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Notizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihm diese Notizen auf Begehren gratis 
mitzukheilen; auch ist jeder resp. Magistrat oder Woyt alle in seinem Bezirke 
vorhandenen beitrittspflichtigen Gebdude und deren Besitzer zu konsigniren gehalten. 
5. 10. Sowohl bei den sich ergebenden neuen Interessenten, welche ih- 
rerselts dafür zu sorgen haben, daß den desfallsigen Vorschriften des Reglements 
genügt werde, als auch bei allen aus den aufgelsseten Sozietäten übertretenden 
alten Interessenten, welche ihre Gebdude-Beschreibungen gehörig beigebracht haben, 
hat die Klassifikation der Gebäude keine Schwierigkeit und geht Alles ganz nach 
den Vorschriften des Provinzial Reglements. 
5. 11. Insofern aber in einzelnen Hie die vollständige Berichtigung 
des Beschreibungs= oder Abschatzungs-Geschäfts bis zum Isten Oktober 1836. 
zu bewirken, nicht möglich gewesen, setzt der Ober-Präsident auf das Gutachten 
des Landraths die zu versichernden Gebdude, bis auf Weiteres in diesenige 
Klasse, wohin er sie nach seiner allgemeinen Keuntniß derselben als gehörig er- 
achtet. Auch in diesen Fällen müßen sedoch die Eigenthümer ungesäumt die 
reglemenksmähige Nachricht von der getroffenen Bestimmung erhalten. (96. 31. f. 
des Reglements.) 
l 12. Spätestens bis zum Isten November 1836. muß jedem Inter- 
essenten die nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, 
zugehen und jede etwanige Reklamation dagegen bis zum 10ten desselben Mo- 
nats, als dem rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, 
angebracht werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches 
nöthig, zu dem Rekurs= oder schiedsrichterlichen Verfahren (#. 108. und ff. des 
Feglements) Zeit übrig bleibe. 
13. Ueberhaupt aber müssen die Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer- 
Sozietats-Direktoren dafür sorgen und sich, wenn es durchaus nöthig ist, durch 
außerordentliche Gehülfen dazu in den Stand setzen, daß sedenfalls bis zu Ende 
des Oktober-Monats alle, die Einschreibung in die Sozietäks = Lager-Bücher 
vorbereitenden Geschäfte geschlossen und die Verhandlungen, soweit es nach dem 
Reglement und zu dem Swerte der ersten Anlegung des Haupt-Lagerbuchs ns- 
thig ist, bis längstens zum Isten November 1836. an den Ober-Präsidenten ein- 
gesandt werden. 
é4. 14. Im Laufe des Monats November 1836. muß dann jeder Kreis- 
(und resp. Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktor vorläufig sein Distrikts-Lagerbuch 
anlegen und soviel möglich ordnen, der Ober-Prästdent aber das Haupt-Lager- 
Buch vollständig zu Stande bringen lassen, und vor allen Dingen chleunigft 
dafür Sorge tragen, daß, wo etwa in einzelnen Fällen sich noch Anstände oder 
erhebliche Erinnerungen fänden, solche in der Zwischenzeit annoch möglichst erle- 
bigt werden. 
9. 15. Endlich müssen im Laufe des Dezember-Monats 1836. die Kreis- 
(und resp. Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktoren ihre Distrikts-Lagerbücher voll- 
enden, und ihren letzten Hauptbericht an den Ober-Prästdenten einsenden. 
(. 16. Darauf pflichtmäßig zu wachen, daß dieses Alles GG. 7. ff.) ge- 
gen zu rechter Zeit geschehe, und damit zugleich auch alle Lagerbücher (Kata- 
er) völlig eingerichtet werden, wird hierdurch Unser Ober-Präsident namentlich 
und ganz insonderheit beauftragt; auch übertragen Wir es seiner Fürsorge,¼ zu 
einer
	        
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