Full text: Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

Kalser Mar I. 333 
durch Kugeln und Branntwein aufgerieben haben. Was jetzt von diesen 
zwei Völkern für die Missionen geschieht, ist eine zu nichts schwindende 
Kleinigkeit gegen das, was die katholische Kirche nur durch die Spanier 
vor Zeiten gethan hat. 
Preizehntes Kapitel. 
Kaiser Mar I. (1493—1519). 
Mit diesem Kaiser schließt sich für Deutschland das Mittelalter; 
er ist die Abendröthe desselben. Wie sein großer Ahnherr Rudolf war 
er ein Vater des Reiches und, so viel er vermochte, dessen Wiederber- 
steller. Max besaß jevoch nicht den gediegenen Geist Rudolfs; er war 
allerdings ein Mann voll großer Entwürfe, aber es fehlten ihm zwei 
Stücke, die zum Gelingen nothwendig sind. Einmal Geld, der Nerv 
des Krieges; er besaß kein großes Einkommen, und gewöhnlich ging 
ihm das Geld aus, wenn er es am nothwendigsten brauchte, und hatte 
er einmal eine volle Kasse, so vertheilte er mit kaiserlicher Freigebigkeit. 
Sodann mangelte es ihm an Aucsdauer und Beharrlichkeit; ein persön- 
lich muthiger, ja verwegener Mann eilte er gerade auf das Ziel los 
und verfehlte es darum vielfach, während die Könige von Frankreich 
und Spanien durch Arglist den Preis davon trugen. 
Des Kaisers Wirken in Deutschland. 
Der Wormser Reichstag (1495). Der ewige Landfriede. Das Reichs- 
kammergericht. 
Der jämmerliche Zustand Deutschlands, das zum Tummelplatze ein- 
beimischer Fehden und Kriege geworden und von seinen Ostgränzen bis 
in das Herz von Stepermark von den siegreichen Türken verwüstet wurde, 
war denn doch zuletzt unerträglich; aber wie sollte geholfen werden, 
wenn man die alte Kaisermacht nicht wieder herstellte7 Das durfte nicht 
geschehen, eher wären die Dynasten türkisch und französisch geworden; 
man mußte also einen andern Ausweg suchen. Der patriotische Erz- 
bischof Berthold von Mainz legte den Gedanken nahe, durch die Reichs- 
stände eine ständige Reichsregierung und ein oberstes Reichsgericht auf- 
zustellen, durch sie für die Handhabung des Landfriedens und für Ereku- 
tion des ergangenen Rechts zu sorgen und Mittel zur Unterhaltung der 
Reichsanftalten beizuschaffen. Das hätte demnach eine Bundesregierung 
abgegeben, bei welcher der Kaiser ungefähr die Rolle der alteidgenössischen
	        
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