Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

—  311  —

v/  nach  dem  suh  Littr.  A.  beigefuͤgten  Schema  stempelfrei  ausgefertigt  und  mit

7  Zinskupons,  sowie  mit  Empfangsanweisung  fuͤr  die  folgende  Serie  derselben

„(Talons)  nach  den  sub  Littr.  B.  angeschlossenen  Schemas  versehen.

5  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium,  sowie  das
frühere  vom  20.  Oktober  1856.  abgedruckt.

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  wird  den  Obligationen
beigegeben,  und  die  folgende  jedesmal  gegen  die  der  vorhergehenden  beigefügte
Empfangsanweisung  ausgewechselt.

Zur  Urkunde  dieses  haben  Wir  das  gegenwartige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
  ausferrigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligarionen  in  Ansehn
ihrer  Befriedigung  eine  andere  und  größere,  als  die  in  dem  Gesetze  vom  30.  April
1856.  bestimmte  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  den
Rechten  Dritter  zu  prjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  25.  August  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Holzbrinck.

Js  196#  (Nr.  5583.)  45  Schema  A.