3. Stellung
470 Der Wechsel d. persönlichen Forderung in Ansehung d. Hypothek. (§ 112.
der Auswechselung der Forderung materiellrechtlich übereinstimmen und
die formalen Voraussetzungen dem Grundbuchamte durch öffentlich beglaubigte
Urkunden liquide stellen, hat die Umschreibung der Forderungim
Grundbuche zu geschehen..) Die Einigung zwischen dem Eigenthümer
und dem neuen Gläubiger und der Eintritt der Forderung des letzteren an
Stelle derjenigen des bisherigen Gläubigers und dessen Zustimmug
bewirken bei geschehener Eintragung den Uebergang der Hypothek auf
den neuen Gläubiger. Dieser succedirt in das dingliche Recht, mit
welchem sich seine Forderung verbindet. Es ist dies eine ähnliche
Sachlage, wie bei der Befriedigung des Gläubigers durch den ersatberechtigten
persönlichen Schuldner, der in die Hypothek — allerdings
kraft Gesetzes — einrückt, und dessen Ersatzforderung gegen den Eigenthümer
mit der Hypothek verknüpft wird.2)
3. In keinem der vorgedachten Fälle bedarf es der Zuder
nachein- stimmung der gleich-oder nachstehend berechtigten Gläubiger,
getragenen
Realgläubida
diese durch den Ausschluß des Dogmas vom Vorrücken der Nachger
und deshypothekare an dem Schicksal voreingetragener Posten nicht betheiligt sind.
persönlichen
Einfluß kann aber der Wechsel der Forderung auf die Stellung
Schuldners. des persönlichen Schuldners haben, denn es kann für diesen
möglicherweise nicht unerheblich sein, ob eine andere Forderung als die
ursprüngliche bezw. diejenige eines anderen Gläubigers an die Stelle
der alten rückt. Derselbe ist aber durch die Bestimmung des 8 1165
geschützt, wonach er durch eine Aufhebung der Hypothek seitens des
Gläubigers insoweit frei wird, als er ohne diese Verfügung Ersatz
aus derselben hätte erlangen können. In dem Wechsel der Forderung
gemäß § 1180 liegt aber eine theilweise Aufhebung der bisherigen
Hypothek und bezw. Neubegründung derselben.)) Im Uebrigen vgl.
zu diesem 8 die Muster Nr. 56, 57, Th. II, Abth. 2
2) Vgl. Muster S. 929, Bl. f. R. 1900 S. 31. So auch Hachenburg
Vorträge S. 290. Dieser Fall ist auch der Preuß. Praxis nicht fremd. Vgl.
R.E. in Gruchot Bd. 29 S. 972, J. M. Bl. 1885 S. 365 ff.
5) Vgl. §§ 1164, 1182 B. G. B.
4) Vgl. unten § 133, vgl. auch Neumann, Anm. 2b zu § 1180.