Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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entziehen,  sofern  sie  nicht  in  der  Zwischenzeit  zu  einem  anderen,  als  dem  jetzt  bestehenden
Münzsysteme  übergehen.
Artikel  3.

Im  Falle  der  Einführung  eines  andern  Münzsystems  werden  die  betreffenden  Regierungen
  den  übrigen  Theilnehmern  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  von  dem  Zeitpunkt
der  beabsichtigten  Aenderung  drei  Monate  zuvor  Kenntniß  geben.  Mit  diesem  Zeitpunkte
erlischt  die  im  Artikel  2  übernommene  Verbindlichkeit  in  Bezug  auf  die  ihr  Münzsystem
ändernden  Regierungen.  Dagegen  werden  die  ebengedachten  Regierungen  alsdann  die
Einlösung  der  Vereinsthaler  und  Doppelthaler  ihres  Gepräges  wenigstens  noch  bis  zum
1.  April  1871  bewirken.  In  Bezug  auf  die  Einlösung  sollen  für  die  Angehörigen  der
übrigen  jetzt  zum  Münzverein  gehörigen  Staaten  nicht  ungünstigere  Bedingungen  gestellt
werden,  als  für  die  Angehörigen  desjenigen  Staates,  in  welchem  die  Aenderung  des
Münzsystems  erfolgt.  Auch  sollen,  um  den  Angehörigen  jener  Staaten  die  Einlösung
zu  erleichtern,  in  den  bezüglichen  Grenzdistrikten  an  geeigneten  Orten  Einlösungsstellen
errichtet  werden.

Artikel  4.

Das  im  Artikel  25  des  Vertrags  vom  24.  Januar  1857  erwähnte,  dem  Handelsund
  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853  als  Beilage  IV  angereihte  Münzkartel  bleibt
bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1878  für  alle  Theilnehmer  an  dem  Vertrage  vom  24.  Januar
  1857  unverändert  in  Kraft.

Artikel  5.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  sobald  als  möglich  erfolgen,  und
es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  demnächst  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterschrieben
  und  besiegelt  worden.

Berlin,  den  13.  Juni  1867.

(L.18.)  William  Guenther.  .  S.)  Dr.  Karl.  Freiherr  von  Hock.
(L.  S.)  Johann  Gustav  Rudolph  Meinecke.