Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium.  Berlin  den  27.  April  1897.
Allgemeines  Kriegs-Departement.
Nr.  112.

Ausscheiden  von  Schußtafeln.

Die  Schußtafeln  Nr.  10  und  10  für  die  kurze  15  cm  Kanone  zum  Sammelheft  der  Schußtafeln  und  die
Ilcichnamigen  Gebrauchsschußtafeln  —  Berlin  1888  —  werden  hiermit  außer  Kraft  geseßt.

No.  23/4.  97.  A.  5.  v.  der  Bocck.
Kriegsministerium.  Berlin  den  29.  April  1897.
Allgemeines  Kriegs-Departement.
Nr.  113.

Ausgabe  einer  neuen  Dienstvorschrift.

Eine  neubearbeitete  Vorschrift  -Der  leichte  Artilleric-Fernsprecher=  wird  den  in  Betracht  kommenden  Stellen
in  der  erforderlichen  Anzahl  zugehen.  Dieselbe  erhält  im  Druckvorschriften  Etat  die  Nr.  524.

Dic  in  schwarzem  Leineneinband  hergestellten  Abdrücke  sind  für  die  Tornister  der  leichten  Artilleric.
Fernsprecher  bestimmt.

No.  257/4.  97.  A.  5.  v.  der  Boeck.

Kriegsministerium.  Berlin  den  30.  April  1897.
Departement  für  das  Invalidenwesen.
Nr.  114.

Informatorische  Beschäftigung  der  Militäranwärter  bei  Jivilbehörden.

Unter  Bezugnahme  auf.  die  Veröffentlichung  vom  8.  Juli  1890  Nr.  231/6.  90.  C.  3  (Armee-  Verordnungs.
Blatt  für  1890  Seite  146)  wird  bekannt  gemacht,  daß  nach  einer  Entscheidung  des  Herrn  Ministers  des  Innern
auch  die  Zulassung  von  Militäranwärtern  zu  den  Kanzlei.  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Königlichen  Polizei.
verwaltungen  nicht  von  einer  vorhergehenden  informatorischen  Beschäftigung  abhängig  zu  machen  ist.

Nr.  609/4.  97.  C.  3.  v.  Viebahn.
Kriegsministerium.  Berlin  den  1.  Mai  1897.
Zentral.  Departement.
Nr.  115.

Verkauf  von  Erinnerungsmedaillen  an  des  Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Wilhelms  I.  Majestät.

Mit  der  Herstellung  der  Erinnerungsmedaillen  aus  Bronce  eroberter  Geschüßee  und  Lieferung  des  zugehörigen
Bandes  ist  seitens  des  Kriegeministeriums  nur  die  Berliner  Medaillenmünze  Otto  Oertel  beauftragt  worden.  Die
genannte  Firma  darf  bis  zum  Abschluß  der  ihr  übertragenen  Lieferungen  vertragsmäßig  keine  Exemplare  verkaufen
ba-#  ohne  Anweisung  des  Kriegsministeriums  abgeben.

Alle  in  den  Handel  gebrachten  derartigen  Medaillen  sind  daher  Nachbildungen,  welche  hinsichtlich  ihrer
probemäßigen  Beschaffenheit  der  diesseitigen  Prüfung  nicht  unterliegen  und  auf  die  vorgenannte  Firma  nicht
zurückzuführen  sind.

No.  660/4.  97.  Z.  1.  v.  Bülow.