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Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schulbverschreibungen, Schatzanweisungen
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt
ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren
Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
() Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung der Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung
(Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden.
3.
() Jede Verfügung der Staatsregierung über die im & 1 unter I bis III
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
(2) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile
und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen
Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
+4
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918.
Eiegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. v. Stein.
Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt.
v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
(Nr. 11664.) Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der Gemeinden und
Gemeindeverbände. Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: