Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Umlaufszeit  sowie  zu  welchen  Kursen  die  Schulbverschreibungen,  Schatzanweisungen
und  Wechsel  ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Ebenso  bleibt
ihm  im  Falle  des  Abs.  3  die  Festsetzung  des  Wertverhältnisses  sowie  der  näheren
Bedingungen  für  Zahlungen  im  Ausland  überlassen.

()  Im  übrigen  sind  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,
betreffend  die  Tilgung  der  Staatsschulden  (Gesetzsamml.  S.  43),  und  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1903,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung
  (Gesetzsamml.  S.  155),  anzuwenden.

3.

()  Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  &  1  unter  I  bis  III
bezeichneten  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

(2)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile
und  Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
  insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

+4
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  2.  Juli  1918.

Eiegel.)  Wilhelm.
Graf  v.  Hertling.  Friedberg.  v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Stein.
Graf  v.  Roedern.  v.  Waldow.  Spahn.  Drews.  Schmidt.
v.  Eisenhart-Rothe.  Hergt.  Wallraf.

 

 

(Nr.  11664.)  Gesetz  über  weitere  Beihilfen  zu  Kriegswohlfahrtsausgaben  der  Gemeinden  und
Gemeindeverbände.  Vom  2.  Juli  1918.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt: