Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Nr.  76.  991

(3)  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch
die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  —  soweit  es  erforderlich  ist  —  Kennzeichnung
  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Daß  und  für  welchen  Zeitraum  eine  Erlaubniskarte
  ausgestellt  worden  ist,  ist  auf  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  zu  vermerken.
Ein  gleiches  hat  bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte
(§  155)  zu  geschehen.

9  15.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  über  ihre  Zahlung  eine  mit
Quittung  versehene  Erlaubniskarte  nach  dem  Muster  29.  Die  Karte  ist  von  grüner  Farbe,  3

in  Buchform  hergestellt  und  enthält  6  mit  schwarz-weiß-roter  Seide  geheftete  Blätter.  Stoff,  2
Blattgröße  und  Untergrund  sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das  Inland.
Die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der  Außenseiten
  durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.  Im
Bedürfnisfalle  sind  weitere  Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
der  Erlaubniskarte  anzuheften.  Daß  und  in  welchem  Umfang  dies  geschehen,  ist  auf  der
Karte  zu  vermerken.

(2)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinig
bestimmten  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

(3)  Wird  für  einen  Kraftwagen  eine  Erlaubniskarte  mit  eintägiger  Gültigkeit  beantragt,
so  ist  die  Karte  nach  dem  Muster  30  auszustellen.  Die  Karte  ist  von  roter  Farbe,  besteht
aus  einem  Blatt  und  entspricht  in  dem  Stoffe,  der  Blattgröße  und  dem  Untergrunde  den
Steuerkarten  für  das  Inland.

Wnn
-  *e-50


9155.

(1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  Kraftwagen  ist  zulässig,  es  14.  Wecdersei
  denn,  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl  von  insgesamt  90  Aufenthaltstagen  holte  kns
im  Jahre  überschritten  werden  würde.  nielung  un

2)  Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt,  von  Eran
  Stelle  der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer  laubnistarten
Gültigkeitsdauer  mit  der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im
Inland  zugebrachten  Tage  abzuschreiben  sind  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete
  Abgabebetrag  anzurechnen  ist.  Der  Antrag  ist  bei  einer  nach  §  131  Abs.  2  zuständigen
  Steuerstelle  zu  stellen  und  nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten
Jahreszeitraums  zulässig.  Für  die  Anmeldung,  die  mündlich  erfolgen  kann,  gelten  die  Vorschristen

  im  §  153  Abs.  2.