Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

234  Reichsgerichtliche  Entschelbungen.

Werth“  der  Grundstücke  vermindern  würde,  wenn
die  vom  Beklagten  darin  gemachten  Anlagen  dauernd
fortbeständen.  S.  III  657/80.  Urth.  v.  18.  Jan.
1881.  (CPO.  g8.  3,  4,  7.)

Im  Gerichtsstande  des  Orts  „wo  die  streitige
Verpflichtung  zu  erfüllen  ist“  darf  nicht  allein  die
Aufhebungsklage  angebracht,  sondern  mit  ihr  zugleich
die  Rückforderung  der  vom  Kläger  bewirkten  Vertragsleistung
  verbunden  werden,  wie  aus  den  Motiven
  des  Gesetzes  erhellt,  welche  als  Grund  für
die  Erstreckung  des  fraglichen  Gerichtsstandes  auf
die  Aufhebungsklage  ausdrücklich  hervorheben,  es
könne  nach  der  Praxis  gemäß  Art.  1184  des  Code
civil  auf  Entschädigung  nicht  ohne  gleichzeitige  Klage
auf  Aufhebung  geklagt  werden.  Werden  hiernach
beide  Klagen  als  untrennbar  behandelt,  so  obwaltet
kein  Zweifel,  daß  das  Gesetz  unter  der  Aufhebungsklage
  die  dazu  gehörige  Rückforderungsklage  mitbereift;

  dasselbe  unterwirft  übrigens  dem  Gerichts-Korde
  des  Erfüllungsortes  Aufhebungsklagen  aller
Art,  ohne  zu  unterscheiden,  aus  welchem  Grunde  die
Aufhebung  verlangt  wird,  sohin  ebensowohl  wenn
der  Kläger  zur  Eingehung  des  Vertrages  durch
Täuschung  vermocht  worden  war  und  deshalb  den
Vertrag  anfechten  will,  als  in  dem  Falle,  wenn  er
die  Aufhebung  nach  den  Rechtssätzen  der  Fehlergewähr
  zu  fordern  beabsichtigt.  Der  die  Zuständigkeit
des  Gerichtes  bestimmende  Erfüllungsort  ist  der  Erfüllungsort
  derjenigen  Vertragspflicht,,  welche  den
Streitgegenstand  ausmacht;  als  solche  hat  hier  nicht
etwa  die  im  Streite  befangene  Rückerstattungspflicht
der  Beklagten,  sondern  die  vom  Kläger  erfüllte  Vertragspflicht
  zu  gelten.  Die  Commissionsberathungen
(Protokolle  S.  10  ꝛc.,  508  ꝛc.)  ergeben  überdies,