234 Reichsgerichtliche Entschelbungen.
Werth“ der Grundstücke vermindern würde, wenn
die vom Beklagten darin gemachten Anlagen dauernd
fortbeständen. S. III 657/80. Urth. v. 18. Jan.
1881. (CPO. g8. 3, 4, 7.)
Im Gerichtsstande des Orts „wo die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist“ darf nicht allein die
Aufhebungsklage angebracht, sondern mit ihr zugleich
die Rückforderung der vom Kläger bewirkten Vertragsleistung
verbunden werden, wie aus den Motiven
des Gesetzes erhellt, welche als Grund für
die Erstreckung des fraglichen Gerichtsstandes auf
die Aufhebungsklage ausdrücklich hervorheben, es
könne nach der Praxis gemäß Art. 1184 des Code
civil auf Entschädigung nicht ohne gleichzeitige Klage
auf Aufhebung geklagt werden. Werden hiernach
beide Klagen als untrennbar behandelt, so obwaltet
kein Zweifel, daß das Gesetz unter der Aufhebungsklage
die dazu gehörige Rückforderungsklage mitbereift;
dasselbe unterwirft übrigens dem Gerichts-Korde
des Erfüllungsortes Aufhebungsklagen aller
Art, ohne zu unterscheiden, aus welchem Grunde die
Aufhebung verlangt wird, sohin ebensowohl wenn
der Kläger zur Eingehung des Vertrages durch
Täuschung vermocht worden war und deshalb den
Vertrag anfechten will, als in dem Falle, wenn er
die Aufhebung nach den Rechtssätzen der Fehlergewähr
zu fordern beabsichtigt. Der die Zuständigkeit
des Gerichtes bestimmende Erfüllungsort ist der Erfüllungsort
derjenigen Vertragspflicht,, welche den
Streitgegenstand ausmacht; als solche hat hier nicht
etwa die im Streite befangene Rückerstattungspflicht
der Beklagten, sondern die vom Kläger erfüllte Vertragspflicht
zu gelten. Die Commissionsberathungen
(Protokolle S. 10 ꝛc., 508 ꝛc.) ergeben überdies,