6. Oktober Zehntes Kapitel 273
Verfassung anerkannte Recht der Person und des Eigentums der
Staatsbürger hinwegzugreifen wird dies klar machen. Zum Zweck
einer Erfolg verheißenden Verteidigung kann, ohne daß vorher die
Entschädigung vereinbart ist, Privateigentum zerstört, können Häuser
niedergebrannt, Bäume gefällt, kann in die Wohnungen ein-
gedrungen, der Straßenverkehr gehemmt und jedes andre Be-
förderungsmittel (Schiffe und Wagen z. B), ohne daß die Ein-
willigung des Besitzers zuvor eingeholt zu werden braucht, mit
Beschlag belegt oder vernichtet werden, und das gilt vom Inlande
gerade so wie vom Auslande. In dieselbe Kategorie von Rechten
des im Kriege befindlichen Staates gehört auch die Entfernung von
Personen, die dem Feinde moralisch oder materiell Vorschub leisten
oder auch nur den Verdacht erwecken, daß dies ihrerseits geschieht.
„Diese Grundsätze sind unbestritten, so weit sie sich auf den
unmittelbaren Schauplatz des Krieges beziehen. Der Gedanke, in
dem sie wurzeln, wird aber von der Ortlichkeit nicht beeinflußt.
Die Staatsgewalt hat die von dem Zwecke des Kriegs ihr zu-
gewiesenen Rechte und Pflichten ohne Rücksicht auf die räumliche
Entfernung der betreffenden Hindernisse von der Stelle, wo mit
den Waffen gekämpft wird, auszuüben. Sie ist verpflichtet, auch
Vorkommnisse im Inlande, die die Erreichung des Friedens erschweren,
unmöglich zu machen. Wir führen jetzt Krieg, um die Bedingungen
zu erzwingen, die dem Feinde künftige Angriffe verbieten sollen,
der Feind sträubt sich, auf diese Bedingungen einzugehn, und er
wird in diesem Widerstande durch Kundgebungen Deutscher, die diese
Bedingungen für unnötig und ungerecht erklären, wesentlich ermutigt
und bestärkt. Das Braunschweiger Arbeitermanifest und die Königs-
berger Resolution sind von der französischen Presse bestens benutzt
worden und haben offenbar die Republikaner, die jetzt in Paris am
Ruder stehen, in der Meinung befestigt, daß sie die Lage richtig
auffassen, wenn sie unsre Bedingungen zurückweisen; denn diese
französischen Republikaner bemessen den Einfluß ihrer deutschen
Gesinnungsgenossen auf die Politik der deutschen Regierungen nach
ihren eignen Erfahrungen und Erlebnissen. Der Eindruck, den jene
Demonstrationen in Braunschweig und Königsberg gemacht haben,
hat vermutlich wenig auf sich, aber es handelt sich um ihren Ein-
druck auf Paris, und der ist ein solcher, daß fernere Kundgebungen
Busch, Tagebuchblätter 1 18