308 Zehntes Kapitel 20. Oktober
auf Paris zu versuchen, und man habe in Versailles den Plan
adoptiert, die Stadt durch Hunger zu bezwingen. Die preußische
Armee hält, in dichten Massen abgeteilt, starke Stellungen an ver—
schiednen Punkten rings um Paris besetzt. Ihre sehr zahlreiche
Kavallerie dient zur Verbindung dieser Stellungen mit einander
und zur Verhinderung von Zufuhren und Zuzügen aus der Provinz.
Die Pariser Bevölkerung, vermehrt durch die arme und mittellose
Bewohnerschaft der Banlieue, wird bald Hunger leiden und, ehe
acht Tage ins Land gehen, der Regierung unübersteigliche Schwierig-
keiten bereiten, von denen der Feind Nutzen ziehen wird. — Je
dreister die terroristische Partei auftritt, desto schwächer zeigt sich
die Regierung; nicht lange wird es dauern, so wird sie über Bord
geworfen und von allen diesen wilden Tieren verschlungen sein,
wenn sie nicht bald energische Entschlüsse faßt. Die Führer der
terroristischen Partei sind entschlossen, die Generale Trochu und
Lefl5, den Admiral Fourichon und die Herren Jules Favre, Thiers,
Jules Simon und Keratry beiseite zu schaffen, da sie im Ver-
dachte stehen, Royalisten zu sein. Wenn der General Trochu nicht
bald kräftig einschreitet, so wird die Schreckensherrschaft in Paris
seine Stelle einnehmen."“
Die deutsche liberale Presse vermag sich über die Verhaftung
Jacobys immer noch nicht zu beruhigen, dem Chef aber scheint
viel daran zu liegen, daß man über seine Auffassung des Falles
nicht im unklaren bleibe, und daß man sich ihr anschließe. Die
heute eingetroffne Weserzeitung vom 16. d. M. enthält folgenden
Artikel:
„Der Bundeskanzler hat die Verhaftung des Dr. Jacoby und
des Kaufmanns Herbig als gerechtfertigt anerkannt, zugleich aber
erklärt, daß sie gesetzwidrig sei. Die Belehrung, die er über diese
Angelegenheit der Vermittlung des Oberpräsidenten von Horn dem
Königsberger Magistrat hat zugehen lassen, hat für alle Deutsche
diesseits des Mains ein sehr hohes praktisches Interesse; denn es
geht daraus hervor, daß das Schicksal des Dr. Jacoby jedem von
uns, der nach Ansicht der Militärbehörde eine Außerung thut, die
mittelbar oder unmittelbar die Franzosen in der Fortsetzung ihres
Widerstandes bestärken könnte, widerfahren kann, ohne daß dawider
auf den Schutz der Gesetze zu rechnen ist. Die Belehrung hat, ab-