29. Januar Achtzehntes Kapitel 103
Exemplar zehn Folioseiten ein und ist mit Faden in den franzö—
sischen Farben zusammengeheftet, auf deren Ende Favre sein Siegel
gedrückt hat. Der Inhalt ist in der Kürze folgender. Es wird
ein Waffenstillstand auf 21 Tage abgeschlossen, der für ganz Frank—
reich gilt. Die kriegführenden Heere behalten ihre Stellungen, die
durch eine im Vertragsinstrumente angegebne Demarkationslinie be—
zeichnet werden. Der Zweck des Waffenstillstandes ist, der Re—
gierung der nationalen Verteidigung die Berufung einer freigewählten
Versammlung von Vertretern des französischen Volkes zu ermög—
lichen, die über die Frage zu entscheiden hat, ob der Krieg fort—
gesetzt oder Frieden geschlossen werden soll und unter welchen Be—
dingungen. Die Wahlen sollen vollkommen frei und ungehindert
vor sich gehen. Die Versammlung tritt in Bordeaux zusammen.
Die Forts von Paris werden dem deutschen Heere übergeben, das
auch andre Teile der äußern Verteidigungslinie von Paris besetzen
darf. Während des Waffenstillstandes werden deutsche Truppen die
Stadt nicht betreten. Die Enceinte verliert ihre Geschütze, deren
Lafetten in die Forts gebracht werden. Die gesamte Besatzung von
Paris und den Forts mit Ausnahme von zwölftausend Mann, die
der Behörde für den innern Dienst verbleiben, ist kriegsgefangen,
hat, abgesehen von den Offizieren, die Waffen abzugeben und muß
in der Stadt bleiben, nach Ablauf des Waffenstillstandes aber, falls
dann der Friede noch nicht abgeschlossen ist, sich dem deutschen
Heere als Kriegsgefangne stellen. Die Franctireurkorps werden
von der französischen Regierung aufgelöst. Die Nationalgarde von
Paris behält ihre Waffen zur Aufrechthaltung der Ordnung in der
Stadt. Dasselbe gilt von der Gendarmerie, der republikanischen
Garde, den Zollbeamten und Pompiers. Nach lbergabe der Forts
und Entwaffnung der Enceinte wird die Wiederverproviantierung
von Paris von den Deutschen freigegeben; doch dürfen die zu diesem
Zweck ins Auge gefaßten Lebensmittel nicht aus den Gebietsteilen
bezogen werden, die von den deutschen Truppen besetzt sind. Wer
Paris verlassen will, muß einen Erlaubnisschein der französischen
Militärbehörde und ein Visum der deutschen Vorposten haben.
Denen, die sich um ein Mandat in den Provinzen bewerben wollen,
sowie den zur Nationalversammlung in Bordeaux gewählten Ab—
geordneten müssen diese Scheine und Visa erteilt werden. Die