Full text: Tagebuchblätter. Zweiter Band. (2)

2. Februar Achtzehntes Kapitel 127 
falls vollständige Waffenstreckung von ihm und seinen Leuten 
fordern — der Minister wünsche das aus politischen Gründen. — 
Nach dem Elsaß ist die Weisung ergangen, die Wahlen zu der 
Versammlung in Bordeaux, die über Fortsetzung des Krieges oder 
Frieden sowie eventuell über die Bedingungen des Friedens Beschluß 
fassen soll, nicht zu hindern, sie sollen ignoriert werden. In den 
von uns okkupierten Gegenden werden die Maires, nicht die Prä— 
fekten die Wahlen leiten. In den dieserhalb von den Parisern 
erlassenen Anweisungen heißt es: „Die Maires der Hauptorte im 
Departement werden sich mit denen der Hauptorte in jedem Arron— 
dissement und diese wieder sich mit den Maires der Hauptorte der 
Kantone und der Gemeinden in Verbindung setzen. Sie werden 
ihnen den Tag bekannt geben, an dem die Abgeordneten zur National— 
versammlung zu ernennen sind. Der Maire jeder Gemeinde wird 
jedem eingeschriebnen Wähler die Karte zustellen, mittelst deren er 
zu wählen hat. In Ermanglung einer Karte werden die ein— 
geschriebnen Wähler zur Abstimmung zugelassen werden, nachdem 
ihre Identität festgestellt ist. Der Maire des Departementshaupt— 
ortes wird die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise festsetzen. 
Die Wahl wird durch Listenabstimmung nach relativer Majorität 
stattfinden. Wegen Schwierigkeiten, die der Krieg mit sich gebracht 
hat, wird diese Abstimmung giltig sein, gleichviel wie groß die Zahl 
der Votierenden ist.“ Die Pariser Mitglieder der französischen Re- 
gierung haben ferner am 29. Januar folgende Verfügung erlassen: 
„In Anbetracht, daß es unter den gegenwärtigen Umständen 
von Wichtigkeit ist, den Wählern die volle Freiheit der Wahl zu 
lassen, so weit dies mit dem richtigen Ausdruck des Volkswillens 
im Einklange steht, verfügt die Regierung der nationalen Ver- 
teidigung folgendes: die Artikel 81 bis 90 des Gesetzes vom 15. März 
1849 mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraphen 4 des 
82. Artikels und des Paragraphen 5 des 85. Artikels finden auf 
die Wahlen zur Nationalversammlung keine Anwendung. Infolge 
dessen sind die Präfekten und Unterpräfekten in den Departements, 
wo sie ihre Funktionen ausüben, nicht wählbar.“ 
2. Februar, Donnerstag. Es ist helles, laues Wetter, 
als ob der Frühling schon anbrechen wollte. Früh beizeiten schon 
werde ich zum Chef gerufen. Ich soll telegraphieren, daß achtzig-
	        
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