2. Februar Achtzehntes Kapitel 127
falls vollständige Waffenstreckung von ihm und seinen Leuten
fordern — der Minister wünsche das aus politischen Gründen. —
Nach dem Elsaß ist die Weisung ergangen, die Wahlen zu der
Versammlung in Bordeaux, die über Fortsetzung des Krieges oder
Frieden sowie eventuell über die Bedingungen des Friedens Beschluß
fassen soll, nicht zu hindern, sie sollen ignoriert werden. In den
von uns okkupierten Gegenden werden die Maires, nicht die Prä—
fekten die Wahlen leiten. In den dieserhalb von den Parisern
erlassenen Anweisungen heißt es: „Die Maires der Hauptorte im
Departement werden sich mit denen der Hauptorte in jedem Arron—
dissement und diese wieder sich mit den Maires der Hauptorte der
Kantone und der Gemeinden in Verbindung setzen. Sie werden
ihnen den Tag bekannt geben, an dem die Abgeordneten zur National—
versammlung zu ernennen sind. Der Maire jeder Gemeinde wird
jedem eingeschriebnen Wähler die Karte zustellen, mittelst deren er
zu wählen hat. In Ermanglung einer Karte werden die ein—
geschriebnen Wähler zur Abstimmung zugelassen werden, nachdem
ihre Identität festgestellt ist. Der Maire des Departementshaupt—
ortes wird die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise festsetzen.
Die Wahl wird durch Listenabstimmung nach relativer Majorität
stattfinden. Wegen Schwierigkeiten, die der Krieg mit sich gebracht
hat, wird diese Abstimmung giltig sein, gleichviel wie groß die Zahl
der Votierenden ist.“ Die Pariser Mitglieder der französischen Re-
gierung haben ferner am 29. Januar folgende Verfügung erlassen:
„In Anbetracht, daß es unter den gegenwärtigen Umständen
von Wichtigkeit ist, den Wählern die volle Freiheit der Wahl zu
lassen, so weit dies mit dem richtigen Ausdruck des Volkswillens
im Einklange steht, verfügt die Regierung der nationalen Ver-
teidigung folgendes: die Artikel 81 bis 90 des Gesetzes vom 15. März
1849 mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraphen 4 des
82. Artikels und des Paragraphen 5 des 85. Artikels finden auf
die Wahlen zur Nationalversammlung keine Anwendung. Infolge
dessen sind die Präfekten und Unterpräfekten in den Departements,
wo sie ihre Funktionen ausüben, nicht wählbar.“
2. Februar, Donnerstag. Es ist helles, laues Wetter,
als ob der Frühling schon anbrechen wollte. Früh beizeiten schon
werde ich zum Chef gerufen. Ich soll telegraphieren, daß achtzig-