Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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rascheren Abwicklung des Geschäfts die Beigabe einer Schreibhilfe verlangt werden. Zur 
Untersuchung der Mädchen ist von der Gemeinde eine weibliche Vertrauensperson abzu- 
ordnen. 
Zu Art. 9. 
8 18. 
Die Annahme eines Hilfsarztes für die Besorgung der ärztlichen Praxis ist den Ober— 
amtsärzten nicht gestattet. 
Zu Art. 10. 
8 19. 
Über die in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes erwähnten Personen hat der Oberamtsarzt 
Verzeichnisse zu führen, die folgende Spalten zu enthalten haben: 
l. 
2S2. 
— t 
4 
Familien= und Vornamen der betreffenden Person; 
Tag der Geburt; 
Ort der Geburt; 
Zeit, Ort und Ergebnis der Prüfung; bei Nichtapprobierten Art der Ausbildung; 
Niederlassungsort; 
Zeit der Niederlassung; 
Zeit der Abmeldung; 
Ort der neuen Niederlassung; 
Bemerkungen. 
Über die Arzte, Zahnärzte, Wundärzte, Apothekenvorstände und Hebammen hatte 
der Oberamtsarzt diese Aufzeichnungen schon bisher zu machen. Um imstande zu sein, 
die Verzeichnisse auch anzulegen 
1. 
2. 
über die Personen, die gewerbsmäßig mit der Krankenpflege sich befassen, 
über die Personen, die ohne hiezu öffentlich ermächtigt zu sein, gewerbsmäßig die 
Heilkunde bei Menschen ausüben, 
über die für eigene Rechnung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen 
Hilfspersonen (Desinfektoren, Masseure und dergl.),
	        
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