Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Hälfte dieser Gebühr erhält der Gerichtsvollzieher bei den in Sachen der nicht- 
streitigen Gerichtsbarkeit auf Anordnung des Gerichts vorzunehmenden Ermittelungen (F. 6 
Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtsvollzieherordnung) für die Befragung einer jeden Person, bei 
welcher er Erkundigungen einzuziehen beauftragt ist. 
S. 7. 
Für die in der Pfalz nach §. 6 Absatz 3 der Gerichtsvollzieherordnung im Auftrage 
der Parteien vorzunehmenden Ermittelungen erhält der Gerichtsvollzieher für jede angefangene 
Stunde eine Gebühr von 50 Pfennig, jedoch nicht unter 2 Mark. 
G. S. 
Für die Aufzeichnung beweglicher Zugehörungen nach Artikel 37 der Subhastations- 
ordnung erhält der Gerichtsvollzieher die in G. 4 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher für die Pfändung bestimmte Gebühr. 
Die Gebühr wird nach dem Werthe der aufgezeichneten Gegenstände berechnet. 
. 9. 
Für die Verrichtungen einer Urkundsperson bei der Aufzeichnung der zur Konkurs- 
masse gehörigen Gegenstände (F. 113 der Reichs-Konkursordnung) erhält der Gerichtsvoll- 
zieher die in §. 8 bestimmte Gebühr. 
Für die Vornahme einer Siegelung oder Entsiegelung nach §. 112 der Reichs-Kon- 
kursordnung erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte dieser Gebühr. Eine besondere Gebühr 
für die Siegelung oder Entsiegelung findet nicht statt, wenn das Geschäft mit der Auf- 
zeichnung der zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände, bei welcher der Gerichtsvollzieher 
als Urkundsperson zugezogen ist, verbunden wird. 
. 10. 
Für die Versteigerung von Faustpfändern oder anderen beweglichen Pfändern (Artikel 24 
des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, Artikel 48 
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetztbuche in der Fassung des 
Artikel 76 Ziffer 4 des ersteren Gesetzes), sowie für die Versteigerung von beweglichen 
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