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b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth au 226,403,990 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu —:. 2 fl. 25 kr. 4 96 hlr.
IP) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betrageen 474,510 fl. 55 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 412,500 fl. kommen r vaher auf# 100 fl. Katasteransatz
.. . 86 fl. 55 kr. 5# hlr.
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1868 i1860 unter bie Oberamts-Bezirke auf
die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte u. s. w.
unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je
abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer-Rollen,
die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung
der Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie auf
die Benützungsart des Steuerkatasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, endlich
hinsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des
Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen
hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuerkollegiums
vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart, den 9. Juni 1868.
Autenrieth.
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 12. Juni 1868.
Renner.