Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  au  226,403,990  fl.  —
und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Kapitalwerth  zu  —:.  2  fl.  25  kr.  4  96  hlr.
IP)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betrageen  474,510  fl.  55  kr.
Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  412,500  fl.  kommen  r  vaher  auf#  100  fl.  Katasteransatz
  ..  .  86  fl.  55  kr.  5#  hlr.
Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1868  i1860  unter  bie  Oberamts-Bezirke  auf
die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  u.  s.  w.
unter  Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen,  je
abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.
In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung
der  Oberamts-Uebersichten,  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  sowie  auf
die  Benützungsart  des  Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Körperschafts-Anlagen,  endlich
  hinsichtlich  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des
Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen
hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuerkollegiums
  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Stuttgart,  den  9.  Juni  1868.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  12.  Juni  1868.
Renner.